Rz. 1

§ 24a Abs. 1, dessen Vorgänger der durch das Strafrechtsergänzungsgesetz v. 28.8.1975 (BGBl. I S. 2289) in die gesetzliche Krankenversicherung eingeordnete § 202e RVO war, ist ebenso wie § 24b Abs. 1 und 2 durch Art. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) v. 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398) mit Wirkung zum 5.8.1992 eingeführt worden. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, die Leistungsansprüche von Versicherten im Rahmen der Empfängnisverhütung sowie bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für das gesamte Bundesgebiet einheitlich zu regeln. Er entsprach damit Art. 31 Abs. 4 des Einigungsvertrages, durch eine einheitliche Regelung den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen besser zu gewährleisten.

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 eingefügt.

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) hat mit (Rück-)Wirkung bereits zum 1.3.2015 (Art. 15 Abs. 5a des Gesetzes) durch Art. 2 Nr. 0 § 24a Abs. 2 Satz 1 geändert, als nach den Wörtern "auf Versorgung mit" das Wort "verschreibungspflichtigen" eingefügt und die Formulierung "soweit sie ärztlich verordnet werden" gestrichen worden ist. Satz 2 ist neu angefügt worden. Diese Änderung, die auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss, BT-Drs 18/4114) zurückgeht, ist Folge davon, dass das Gesundheitsministerium den Widerstand gegen die rezeptfreie Abgabe der sog. "Pille danach" im Januar 2015 vor dem Hintergrund der Entscheidung der EU-Kommission, die Pille danach mit dem Namen "EllaOne" aus der Rezeptpflicht zu befreien, aufgegeben hatte.

Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch v. 22.3.2019 (BGBl. I S. 350) hat mit Wirkung zum 29.3.2019 in Abs. 2 Satz 1 die Angabe "20." durch die Angabe "22." ersetzt.

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