Rz. 8

Nach § 244 Abs. 1 Satz 2 ist der Krankenversicherungsbeitrag nicht auf die in Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bruchteile zu reduzieren, wenn Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit zu zahlen sind. Für diese beitragspflichtigen Einnahmen errechnen sich die Beiträge für Pflichtversicherte auch während des Wehr- oder Zivildienstes und nach § 193 Abs. 4 und Abs. 5 gleichgestellter Dienste bzw. der Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach der Höhe dieser Einnahmen (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, §§ 228, 229, 237) und den für sie geltenden Beitragssätzen (§§ 247, 248) sowie dem zusätzlichen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 für diese Einnahmen, wenn die Satzung dies vorsieht. Diese Beiträge werden weiterhin gemäß §§ 255, 256 durch den Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle der Versorgungsbezüge gezahlt, sofern nicht die Pflicht zur eigenen Zahlung besteht.

 

Rz. 9

Für freiwillig Versicherte, bei denen Renten, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen nach § 240 Abs. 2 zwingend der Beitragsbemessung unterliegen, sind Beiträge daraus auch bei Wehr-, Zivildienst und gleichgestellter Zeiten weiterhin nach § 252, § 250 Abs. 2 selbst zu zahlen und zu tragen. Aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 240 Abs. 2 Satz 3 ab 1.1.2004 gelten auch hierfür die Beitragssätze der §§ 247, 248 und auch der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatzes nach § 242.

 

Rz. 10

Soweit in der Zeit der nach § 193 Abs. 1 erhaltenen Pflichtmitgliedschaft einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist dieses nach näherer Bestimmung des § 23a SGB IV beitragspflichtig und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres zuzuordnen.

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