Rz. 16a

Die mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügten Abs. 3 und 4 sind damit begründet worden (BT-Drs. 16/3100 S. 471), dass die Bundesregierung neben dem allgemeinen Beitragssatz auch den für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld geltenden ermäßigten Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (erstmalig) mit Wirkung zum 1.1.2009 festlegt, wobei die Beitragsermäßigung den voraussichtlichen Anteil der Krankengeldausgaben an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widerspiegelt.

 

Rz. 16b

Abs. 3 bildet die Rechtsgrundlage für die Festsetzung auch des ermäßigten Beitragssatzes durch die Bundesregierung durch eine nicht der Zustimmung des Bundesrates unterliegende Rechtsverordnung. Dieser Beitragssatz wird in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Erstmals erfolgt die Festsetzung bis 1.11.2008 für die Zeit ab 1.1.2009.

 

Rz. 16c

Anders als nach der bisherigen Regelung ist die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ab 2009 nur noch davon abhängig und in den Fällen vorgesehen, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Leistungsbegrenzungen durch die Satzung führen nicht zur Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes. Dementsprechend ist auch vorgesehen, die Absenkung gegenüber dem allgemeinen Beitragssatz in dem Unfang vorzunehmen, die dem Anteil der Ausgaben für Krankengeld im Verhältnis zu den Gesamtausgaben entsprechen. Dieser Anteil wird entsprechend der bundesweiten Festlegung der Beitragssätze auch bundesweit ermittelt. Aus der bundeseinheitlichen Festlegung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt sich, dass damit das Krankengeldrisiko bei der einzelnen Krankenkasse aufgrund deren Versichertenstruktur keine Berücksichtigung findet.  

 

Rz. 16d

Abs. 4 enthält mit dem Verweis auf § 241 Abs. 3 und 4 Regelungen zum Verfahrensablauf und zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages bei Erlass der Rechtsverordnung über den ermäßigten Beitragssatz (vgl. dazu Komm. zu § 241).

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