Rz. 46e

Mit Vorlage des Einkommensteuerbescheids sind die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festzusetzen. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung sind diese Beiträge entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen, so dass es möglicherweise zu Erstattungen oder Nacherhebungen von Beiträgen kommen kann. Zugleich sind die vorläufigen Beiträge für die Zukunft auf Grundlage des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheids neu festzusetzen. Auf diese Weise würde der Verwaltungsaufwand nach Ansicht des Gesetzgebers für die Krankenkassen möglichst gering gehalten, da die ermittelte Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen auf Grundlage des eingereichten Einkommensteuerbescheids sowohl für die rückwirkende endgültige Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid die tatsächlichen Einkünfte nachweiset, als auch für die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Zukunft maßgebend ist. Die Vorlage des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheides löst neben der zukunftsbezogenen vorläufigen Beitragsfestsetzung zugleich eine endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, aus (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 3 i. d. F. d. HHVG). Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung ist selbst dann zu erlassen, wenn sich die Höhe der Beiträge gegenüber dem Bescheid über die vorläufige Beitragsfestsetzung nicht geändert hat. Die vorläufige Beitragsberechnung für die darauffolgenden Kalenderjahre bleibt zunächst weiter bestehen. Die endgültige Beitragsberechnung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze ist ausschließlich für das Kalenderjahr vorzunehmen, für das die Nachweise nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf eingereicht wurden. Die vorläufige Beitragsberechnung für die darauffolgenden Kalenderjahre bleibt solange bestehen, bis auch für diese Jahre die 3-Jahres-Frist abgelaufen ist.

 

Rz. 46f

Als Nachweis der Einnahmen ist nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich allein der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung maßgebend. Mit der Wirtschaftskrise war bei einigen Selbstständigen ein Einbruch der Auftragslage verbunden. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007, die als Grundlage für die Beitragserhebung für das Jahr 2009 herangezogen wurden, spiegelten allerdings eine recht gute wirtschaftliche Situation wider. Um den freiwillig versicherten Selbstständigen aufgrund der wirtschaftlichen Lage entgegen kommen zu können, ist in die Beitragsverfahrensgrundsätze mit Wirkung zum 1.5.2009 in § 6 ein Abs. 3a eingefügt worden, der es ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch der Vorauszahlungsbescheid gemäß § 37 Abs. 3 EStG zur Beitragseinstufung herangezogen werden kann. Der GKV-Spitzenverband weist in der Begründung zu der Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze ausdrücklich darauf hin, dass die neue Regelung als Ausnahmeverfahren konzipiert wurde. Das Regelverfahren zur Beitragsfestsetzung freiwillig versicherter Selbstständiger baut unverändert auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides auf. Eine Beitragsbemessung, die generell auf der Grundlage vorläufiger Bescheide erfolgt, ist mit den gesetzlichen Rahmenbestimmungen nicht vereinbar und unzulässig (Regel-Ausnahme-Verhältnis).

 

Rz. 46g

Das BSG hat mit Urteil v. 2.9.2009 (B 12 KR 21/08 R) entschieden, dass der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides geführt werden kann. In der Begründung des Urteils weist der Senat explizit darauf hin, dass im Beitragsrecht der Sozialversicherung Vorauszahlungsbescheide keine Berücksichtigung finden können. Diese beruhten nach Ansicht des Senats ihrerseits auf einer Prognose der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld für den laufenden Veranlagungszeitraum (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Soweit diese Prognose auf der Einkommensteuer basiere, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) bei der letzten Veranlagung ergeben habe (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG), beruhe sie ihrerseits auf Daten, die beitragsrechtlich bereits für die endgültige Beitragsbemessung im Veranlagungszeitraum genutzt werden konnten. Nach Ansicht der Autorin ist das Urteil des BSG zu beachten, allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem zu entscheidenden Sachverhalt um einen Sachverhalt aus dem Jahr 2003 handelt. Nunmehr weist das Gesetz explizit darauf hin, dass der Spitzenverband Bund die Beitragsbemessung zu regeln hat. Dieses wird durch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler umgesetzt. Die Einfügung des Abs. 3a in § 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler mit Wirkung zum 1.5.2009 stellt daher keinen Widerspruch zu dem ergangen Urteil dar.

 

Rz. 46h

Mit Urteil v. 30.3.2011 (B 12 KR 18/09 R) hat das BSG über die zeitliche Berücksichtigung von einem im Widerspruchsverfahren eingereichten Steuerbescheid entschieden. Das BSG begründet sei...

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