2.2.1 Überblick

 

Rz. 9

Die "doppelte Beitragsbemessungsgrenze" i. S. d. § 230 Satz 2 (vgl. die Komm. dort) kann dazu führen, dass von einem versicherungspflichtig beschäftigten Mitglied, das Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, laufend Beiträge aus Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Für diesen Fall sieht Abs. 2 eine Erstattungsmöglichkeit für die vom Mitglied oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze getragenen Beitragsanteile aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vor, um dem Grundsatz des § 223 Abs. 3 gerecht zu werden. Bis 31.12.2008 waren die Erstattungen der Trägeranteile zu Lasten der Krankenkassen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Durch die Einführung des Gesundheitsfonds wurde eine Modifizierung des Verfahrens erforderlich. Beitragserstattungen, die Zeiträumen ab dem 1.1.2009 zuzurechnen sind, werden in der zu erstellenden Monatsabrechnung (vgl. § 6 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung – BVV) der Krankenkassen als wertneutrale nachrichtliche Position geführt; die Erstattung erfolgt dann durch eine Verrechnung mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden KVdR Beiträgen (vgl. auch. Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner v. 15./16.4.2008 TOP 1, Pkt. 4).

2.2.2 Erstattungsfähiger Beitrag

 

Rz. 10

Für die Erstattung der vom Mitglied selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist es unerheblich, ob bereits eine Erstattung aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen i. S. d. Abs. 1 vorgenommen wurde. Denkbar ist sowohl eine Erstattung, die aus einer laufenden "Überzahlung" (laufendes Arbeitsentgelt und der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen zusammen monatlich die Beitragsbemessungsgrenze) resultiert, als auch eine Erstattung aus einer "Überzahlung", die durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23 a SGB IV entstand. Ebenso wie bei einer Erstattung nach Abs. 1 kommt eine Erstattung nur für deckungsgleiche Zeiträume in Betracht. Beitragsfreie Zeiten i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 1 bleiben außer Ansatz. Anders als bei der Erstattung nach Abs. 1 ist hier i. S. d. § 230 Satz 2 der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Rentner übt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält daraus ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR. Daneben bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.200,00 EUR. Außerdem zahlt ihm der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld jeweils im November in Höhe von 2.000,00 EUR.

a) Ermittlung des aus der Rente monatlich zu erstattenden Betrages

(ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt):

 
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.500,00 EUR
beitragspflichtige Rente 2.200,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze 2019 4.537,50 EUR
Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze: 162,50 EUR

Monatlich sind dem Rentner die aus 162,50 EUR (vom Mitglied) getragenen Beitragsanteile zu erstatten.

b) Ermittlung des aufgrund der Einmalzahlung zu erstattenden Betrages:

 
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (11 × 2.500,00 EUR) 27.500,00 EUR
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 2.000,00 EUR
insgesamt: 29.500,00 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (11 × 4.537,50 EUR) 49.912,50 EUR
Differenz: 20.412,50 EUR

Damit verbleibt für die Beitragspflicht der Rente ein Betrag in Höhe von 20.412,50 EUR. Sollte bisher keine monatliche Erstattung aus der Rente erfolgt sein, wurden bisher aus (2.200,00 EUR × 11 =) 24.200,00 EUR Beiträge gezahlt.

Dem Rentner werden somit die auf (24.200,00 EUR – 20.412,50 EUR =) 3.787,50 EUR entfallenden (von ihm selbst monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente erstattet.

 

Rz. 11

Beginnt oder endet die Zahlung der Rente oder des Arbeitsentgelts erst im Laufe des Kalenderjahres, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (laufendes und einmaliges) ebenso dem Gesamtbetrag der (beitragspflichtigen) Rentenleistung für den entsprechenden Zeitraum gegenüberzustellen. Der dann die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag ist zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Ein Rentner übt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält daraus ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.200,00 EUR. Daneben erhält er seit dem 1.8. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.500,00 EUR. Außerdem zahlt ihm der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld jeweils im November in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Rentner stellt einen Antrag auf Erstattung der Beiträge.

Zur Ermittlung der Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist eine Vergleichsberechnung für die Zeit vom 1.1. bis 30.11. durchzuführen.

 
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (11 × 3.200,00 EUR) 35.200,00 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (11 × 4.537,50 EUR) 49.912,50 EUR

a) Ermittlung des aus der Rente monatlich zu erst...

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