Rz. 2

§ 227 regelt die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtige Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherte. Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Versicherungspflicht des § 5 um diesen Personenkreis erweitert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13). Die Regelung begründet eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a). Alternativ werden auch Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst b). Die Versicherungspflicht nach Buchst. b ist ausgeschlossen für Personen, die hauptberuflich selbstständig tätig (vgl. § 5 Abs. 5) oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 versicherungsfrei sind. Diese Personen werden dem Status nach der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Ebenfalls nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erfasst werden Personen, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland entweder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 und 2 versicherungsfrei gewesen wären. Bei diesen sog. Auslandsrückkehrern, insbesondere im Rentenalter, richtet sich die Zuordnung zur privaten oder zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Status, den sie auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit im Ausland gehabt haben. Ziel der Vorschrift ist, auf Grund des Fehlens einer umfassenden Versicherungspflicht für alle Einwohner, dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 94); weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 5.

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