Rz. 15

§ 5 Abs. 3 und 4 legen fest, unter welchen Voraussetzungen Bezieher von Vorruhestandsgeld als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte gelten und damit versicherungspflichtig sind. In Korrespondenz hierzu bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass das Arbeitsentgelt der Vorruhestandsgeldbezieher als beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Ist das Vorruhestandsgeld steuerfrei i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG, bleibt die Entgelteigenschaft und damit die Beitragspflicht hiervon unberührt.

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