Rz. 6

Nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) i. d. F. v. 4.6.2003 (BAnz Nr. 226 S. 24 966 v. 3.12.2003), in Kraft getreten am 1.1.2004, sollen durch zahnmedizinische Maßnahmen Karies und Parodontal-Erkrankungen vorgebeugt und Maßnahmen der Gruppenprophylaxe ergänzt werden. Die Individualprophylaxe soll der Erhaltung der Zahngesundheit dienen und ggf. Neuerkrankungen oder ein Fortschreiten der Erkrankung verhindern. Mit dem Individualprophylaxe-Programm sollen insbesondere die Versicherten betreut werden, die von der Gruppenprophylaxe nicht erfasst werden.

Der Erfolg der Individualprophylaxe ist in jeder Phase abhängig von der Mitarbeit des Patienten. Deshalb steht die Förderung dieser Mitarbeit im Vordergrund der Maßnahmen. Um die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation zu erreichen und zu erhalten, sind kontinuierliche Zahnprophylaxemaßnahmen erforderlich.

Die Maßnahmen sollen insbesondere der Risikogruppe stark kariesgefährdeter Versicherter helfen, die Mundgesundheit zu verbessern. Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen Prophylaxemaßnahmen nach den individuellen Gegebenheiten festlegen. Bei Versicherten, die der Risikogruppe nicht angehören, sind die Maßnahmen auf in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschränken.

Die mit Wirkung zum 1.7.1997 eingeführten individualprophylaktischen Leistungen für Erwachsene (Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung) sind als unspezifische, nicht zielgerichtete Maßnahmen ineffektiv und ineffizient. Diese bisher im Abs. 4 enthaltene Regelung wurde daher durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gestrichen.

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