Rz. 5

Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 1 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 5 gehören zu diesen Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefernkrankheiten insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung der Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Diese Leistungen werden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden (§ 26 Abs. 1 Satz 6). Ab dem 6. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr begründet sodann § 22 diesen Anspruch im Rahmen einer Individualprophylaxe durch einen Zahnarzt. Die Maßnahmen im Rahmen der Individualprophylaxe nach § 22 sind als Ergänzung zur Gruppenprophylaxe (§ 21, vgl. näher die Komm. dort) zu verstehen. Die Gruppen- und Individualprophylaxe sollen die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen weiter verbessern und rechtzeitig zahnerhaltende Maßnahmen einleiten. § 22 eröffnet mangels eines normativ ableitbaren Vor- oder Nachrangverhältnisses zusätzlich zur Gruppenprophylaxe einen Anspruch auf individuelle Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bereits vor Eintritt eines konkreten Leistungsfalls (Reit, in: BeckOK SozR, SGB V, § 22 Rz. 5; ausführlich auch Schütze, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 22 Rz. 25 ff.). Ziel der Norm ist die vorbeugende Jugendzahnpflege. Neben den individualprophylaktischen Maßnahmen nach Abs. 1 stellt die Fissurenversiegelung nach Abs. 3 eine wenig aufwändige und langfristig wirksame Konservierungsmethode dar. Sie ist aus diesem Grund in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge