Rz. 4

Die Vorschrift bestimmt nach den europarechtlichen Vorgaben, dass der grenzüberschreitende Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und anderen Trägern der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, DVKA, im automatisierten Verfahren erfolgt. Damit werden die Funktion des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, DVKA, als zentrale Stelle für den elektronischen Datenaustausch im Bereich der Krankenversicherung und des anwendbaren Rechts geregelt (BT-Drs. 17/4978).

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