2.1 Verpflichtung zu Förderung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Neuregelung der Förderung der Selbsthilfe in § 20c bringt abweichend von der bisherigen Soll-Regelung eine unbedingte Förderverpflichtung im Rahmen der Festlegungen des Abs. 3. Diese Förderverpflichtung soll sicherstellen, dass das vorgesehene Fördervolumen nicht unterschritten wird. Allerdings besteht auch zukünftig kein Rechtsanspruch auf die Förderung, wie dies die Verknüpfung der Förderverpflichtung mit den Festlegungen zur Höhe der Fördermittel verdeutlicht. Die Höhe der Förderung ist nämlich begrenzt, sodass bei ihrer Vergabe weiterhin ein Entscheidungsspielraum sowohl zur Auswahl als auch zur Gestaltung der Forderungen bestehen muss. Die ausdrückliche Nennung der Verbände der Krankenkassen in Satz 1 will klarstellen, dass die Verpflichtung zur Förderung der Selbsthilfe auch auf Landes- und Bundesebene zur Unterstützung der dort tätigen Organisationen gilt. Schon bislang sind die Strukturen der organisierten Selbsthilfe auf diesen beiden Ebenen für die Unterstützung der Selbsthilfegruppen auf der örtlichen Ebene und zur Interessenvertretung der Selbsthilfe von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend müssen auch sie bedarfsgerecht gefördert werden. Auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Patientenbeteiligung in den Steuerungsgremien der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht dem Grundverständnis eines förderungsfähigen Selbsthilfeengagements.

 

Rz. 4

Zwar weicht die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Beschreibung der Zielsetzung von Selbsthilfegruppen und -organisationen von der früheren Formulierung in § 20 Abs. 4 a. F. ab. Mit dem Begriff "gesundheitliche Prävention" ist aber nicht eine inhaltliche Änderung des Adressatenkreises der Förderung verbundenen. Auch nach § 20c will der Gesetzgeber zukünftig nur solche Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich die Sekundärprävention oder die Rehabilitation zum Ziel gesetzt haben. Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen mit ausschließlich primärpräventiver oder gesundheitsförderlicher Zielsetzung bleiben ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 2 beschließen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen gesundheitliche Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist.

Bereits zu der bisher geltenden Fassung (§ 20 Abs. 4 a. F.) wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und von Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgebenden Spitzenorganisationen ein derartiges Verzeichnis der Krankheitsbilder erstellt. Dieses Verzeichnis gilt auch weiterhin. Da sich die Beteiligung der Vertreter der Selbsthilfe bewährt hat, ist deren Beteiligung jetzt gesetzlich vorgeschrieben.

Die Zusammenarbeit soll mit Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen mit präventiver (sekundärpräventiver) oder mit rehabilitativer Zielsetzung in den nachstehend aufgeführten Bereichen erfolgen:

  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen

    • (z. B. chronische Herzkrankheiten, Infarkt, Arteriosklerose)
  • Krankheiten des Skeletts, der Gelenke, der Muskeln und des Bindegewebes

    • (z. B. rheumatische Erkrankungen, Arthrose, Morbus Bechterew, Sklerose, Myasthenie, Sklerodermie, Skoliose, Fibromatosen, Fibriomyalgie, Osteoporose, Osteomyelitis)
  • Tumorerkrankungen (z. B. Organe, Mundhöhle, Kehlkopf, Haut, Brust, Blut)
  • Allergische und asthmatische Erkrankungen, Atemwegserkrankungen

    • (z. B. Allergien, Asthma, Neurodermitis)
  • Erkrankungen der Verdauungsorgane und des Harntraktes

    • (z. B. Colitis ulcerosa, Morbus Crohn, Darmschwäche, künstlicher Darmausgang, Dialyse, künstliche Niere, Blasenschwäche)
  • Lebererkrankungen

    • (z. B. chronische Hepatitis, Leberzirrhose)
  • Hauterkrankungen

    • (z. B. Psoriasis, Atopisches Ekzem, Epidermolysis Bullog)
  • Suchterkrankungen

    • (z. B. Medikamenten-, Alkohol-, Drogenabhängigkeit, Essstörungen wie Anorexie, Bulimie)
  • Krankheiten des Nervensystems

    • (z. B. Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie, Hydrocephalus, Chorea Huntington, Meningitis, Muskelatrophie, Muskeldystrophie, Polyneuropathien, Zerebralparese/ Lähmungen, Narkolepsie, Schädigungen des zentralen Nervensystems, Minimale Cerebrale Dysfunktion [MCD], Alzheimer Krankheit, Hereditäre Ataxie, Guillain-Barré-Syndrom, Recklinghausensche Krankheit)
  • Hirnbeschädigungen

    • (z. B. apallisches Syndrom, Aphasie, Apoplexie, Schädel-Hirn-Verletzungen)
  • Endokrine Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

    • (z. B. Adipositas, Diabetes mellitus, Zystische Fibrose, Mukoviszidose, Zöliakie, Phenylketonurie, Gaucher Krankheit, Bauchspeicheldrüsenerkrankungen)
  • Krankheiten des Blutes, des Immunsystems/Immundefekte

    • (z. B. Leukämie, Hämophilie, AIDS, HIV-Krankheit, Sarkoidose)
  • Krankheiten der Sinnesorgane/Hör-, Seh- und Sprachbehinderungen

    • (z. B. Tinnitus, Ménière, Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit, Retinitis Pigmentosa, Stottern)
  • Infektiöse Krankheiten (z. B. Poliomyelitis/Kinderlähmung, Viruskrankheiten)
  • Psychische und Verhaltensstörungen/Psychische Erkrankungen

    • (z. B....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge