Rz. 1

Die Einfügung eines neuen § 20a durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) führte durch dessen Art. 1 Nr. 6 dazu, dass aus dem bis dahin geltenden § 20a der § 20b wurde. Gleichzeitig wurden dabei Abs. 1 geändert und Abs. 2 Satz 1 durch die Wörter "sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden" ergänzt. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes änderte erneut Abs. 1 Satz 2 und fügte die Abs. 3 und 4 an. Die Änderungen durch Art. 1 sind am 25.7.2015 in Kraft getreten, die durch Art. 2 am 1.1.2016.

§ 20a war in seiner ursprünglichen Fassung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) eingeführt worden. Die Norm entwickelte zusammen mit § 20b die zuvor in § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 enthaltenen Regelungen über die betriebliche Gesundheitsförderung sowie die Zusammenarbeit von Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren weiter.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 (Art. 14 Abs. 1) durch Art. 7 Nr. 3 in Abs. 3 die Sätze 1, 3 und 4 geändert. Hintergrund ist die in § 20 Abs. 6 vorgesehene Erhöhung des Mindestausgabewertes für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b für Einrichtungen i. S. d. § 107 Abs. 1 und für Einrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI.

 

Rz. 1b

Durch Art. 4 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) ist mit Wirkung zum 23.5.2020 in Abs. 4 ein Satz 4 angefügt worden.

 

Rz. 1c

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 durch Art. 1 Nr. 3a Buchst. a in Abs. 3 Satz 2 nach den Wörtern "Information über Leistungen nach Abs. 1" ein Komma und die Wörter "die Förderung überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen Gesundheitsförderung" eingefügt. In Abs. 4 Satz 3 wurden durch Art. 1 Nr. 3a Buchst. b nach dem Wort "Umsetzung" die Wörter "der Förderung überbetrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2 und" eingefügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge