0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 20a ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) neu in das Gesetz aufgenommen worden. Die Norm ist am 25.7.2015 in Kraft getreten. Die bisher in § 20a enthaltenen Regelung finden sich nun in § 20b. Aus dem bisherigen § 20b wurde § 20c.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 (Art. 14 Abs. 1) durch Art. 7 Nr. 2 in Abs. 3 Satz 6 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" als redaktionelle Folgeänderung an die Neuregelung des § 20 Abs. 6 angepasst.

 

Rz. 1b

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) v. 10.2.2020 (BGBl. I S. 148) hat mit Wirkung zum 1.3.2020 durch Art. 2 Nr. 1 in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "fördern" die Wörter "im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst" eingefügt.

 

Rz. 1c

Durch Art. 4 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) ist mit Wirkung zum 23.5.2020 in Abs. 3 Satz 8 angefügt worden.

 

Rz. 1d

Das Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze v. 11.5.2023 (BGBl. I Nr. 123) hat in Art. 1 Nr. 0 mit Wirkung zum 16.5.2023 Abs. 3 und 4 durch die Abs. 3 und 8 ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 20a konkretisiert die bereits in § 20 als Leistungen der primären Prävention und Gesundheitsförderung bezeichneten Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten. Die Bedingungen der alltäglichen Lebenszusammenhänge prägen gesundheitsbezogene Einstellungen und Verhaltensweisen. Ergänzend zu den bisherigen Angeboten, die auf das Gesundheitsverhalten des Einzelnen ausgerichtet sind, sollen verstärkt Aktivitäten und Maßnahmen gefördert werden, die ein gesundheitsförderndes Lebensumfeld unterstützen und die die Menschen dort erreichen, wo sie sich überwiegend aufhalten.

2 Rechtspraxis

2.1 Lebenswelten (Abs. 1 und 2)

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 definiert den Begriff Lebenswelten als für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Der lebensweltbezogene Ansatz zielt auf eine Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen. Die Leistungen sollen statt auf den Einzelnen auf die Lebensräume der Menschen einwirken, in denen Einfluss auf die Bedingungen von Gesundheit genommen werden kann.

 

Rz. 4

Die Aufzählung in Satz 1 ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Erfasst werden insbesondere auch Kindertagesstätten, die es ermöglichen, Kindern im Alter vom ersten Lebensjahr bis zum Schulalter in dieser Lebensphase gesundheitsförderliche Erlebens- und Verhaltensweisen zu eröffnen, die in einem zweiten Schritt dann auch die Familien und Alleinerziehende erreichen können. Präventionsmaßnahmen in der Schule und die Zusammenarbeit mit verschiedenen Disziplinen wie etwa der Familienbildung in der Lebenswelt "Kommune/Stadtteil" sollen die Gesundheitsförderung in der Familie unterstützen. Außerhalb der betrieblichen Lebenswelt werden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Arbeitsförderung eingebunden, da gesundheitliche Einschränkungen die berufliche Eingliederung besonders erschweren. Derartige Vermittlungshemmnisse sollen durch eine enge Zusammenarbeit der Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende beseitigt werden. Für die Lebenswelt der stationären pflegerischen Versorgung sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB XI eine spezielle Verpflichtung der Pflegekassen vor, Leistungen zu Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI zu erbringen. Die Zuständigkeit der Krankenkassen für Leistungen in der Lebenswelt der ambulanten pflegerischen Versorgung bleibt unberührt.

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 stellt ebenso wie Abs. 2 klar, dass die Leistungen der Krankenkasse nur unterstützende Funktion haben. Aufgrund der Änderung durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Rz. 1b) folgt aus Abs. 1 Satz 2 allerdings die Pflicht einer verbindlichen Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erbringung von Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten. Die Krankenkassen müssen fortan ihre Leistungen in Lebenswelten im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst erbringen. Mit der Änderung sollen die Gesundheitsämter in die Lage versetzt werden, ihre in den Gesetzen der Länder über deren öffentlichen Gesundheitsdienst meist enthaltenen Aufgaben zur Mitwirkung in der Gesundheitsförderung und Prävention besser erfüllen zu können (BT-Drs. 19/13452 S. 33). Alle für die jeweilige Lebenswelt Verantwortung Tra...

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