Rz. 14

Die Zahlstelle übermittelt der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen (Satz 1).

 

Rz. 15

Die Meldungen werden von der Krankenkasse inhaltlich geprüft (Satz 2). Alle fehlerfreien Angaben werden elektronisch verarbeitet. Der Begriff des Verarbeitens umfasst die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679) und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens. Die Verwendung des weiten Begriffs des Verarbeitens bedeutet keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem Regelungskontext ergibt, dass es sich nur um die Verarbeitung der Daten handelt, die den Krankenkassen von der Zahlstelle nach § 202 Abs. 2 Satz 1 übermittelt wurden. Nur auf diese Daten bezieht sich i. S. der sog. Doppeltür-Theorie die im weiten Begriff der Verarbeitung enthaltene Erhebungsbefugnis. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung für die Krankenkassen nicht geschaffen (BT-Drs. 19/4674 S. 367).

 

Rz. 16

Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung (Satz 3).

 

Rz. 17

Das Zahlstellen-Meldeverfahren wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen bundeseinheitlich festgelegt (Satz 4; Grundsätze zum Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch v. 17.10.2017). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt die Grundsätze und stellt dazu Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit her. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. ist zuvor anzuhören. Darüber hinausgehende Regelungen bzw. abweichende Verfahren sind nicht zulässig (BT-Drs. 18/3699 S. 34).

 

Rz. 18

Die Teilnahme am maschinellen Meldeverfahren ist seit dem 1.1.2011 für alle Beteiligten verpflichtend.

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