2.2.1 Versicherungsbescheinigung (Abs. 2)

 

Rz. 9

Auszubildende, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 HS 2), haben der Ausbildungsstätte ihren Versicherungsstatus nachzuweisen (Satz 1). In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Damit kann die Ausbildungsstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse nachkommen.

 

Rz. 10

Die Versicherungsbescheinigung ist in Textform (Satz 2) oder elektronisch (BT-Drs. 19/13397 S. 59) auszustellen. Zuständig ist die Krankenkasse,

  • bei der bereits eine Versicherung besteht,
  • bei nicht gesetzlich krankenversicherten Auszubildenden die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand,
  • bei Auszubildenden, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat,
  • im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte

(Satz 3).

2.2.2 Meldepflichtige Tatbestände (Abs. 3)

 

Rz. 11

Meldepflichtig sind die Ausbildungsstätten (Satz 1). Sie haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest (Satz 2).

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