Rz. 12

Die Regelung in Nr. 4 ist mit Wirkung zum 1.1.2015 als Folge des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG neu gefasst worden, indem auf den Zusatzbeitrag nach § 242 als notwendigem Satzungsinhalt verwiesen wird. Hintergrund ist die Absenkung des allgemeinen (§ 241) und des ermäßigten (§ 243) Beitragssatzes um 0,9 % ab dem 1.1.2015. Der sich daraus für die Krankenkassen ergebende zusätzliche Finanzierungsbedarfs erfolgt über den krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 und für bestimmte Personengruppen über den durchschnittlichen zusätzlichen Beitragssatz nach § 242 a.

 

Rz. 13

Ursprünglich gehörten u. a. auch die Bestimmung der Beitragssätze und die Regelung der Fälligkeit der Beiträge zum notwendigen Satzungsinhalt. Diese Regelungen sind durch die gesetzliche Festlegung der Beitragssätze in §§ 241, 243 seit 1.1.2011 entfallen. Ebenso ist nach § 217 f Abs. 3 die sonstige Befugnis zu Festlegungen für die Beitragsbemessung und Zahlung (z. B. nach § 240 Abs. 1 Satz 1, §§ 239, 254) und die Fälligkeit der Beiträge (§ 23 SGB IV) auf den Spitzenverband Bund übergegangen bzw. gesetzlich geregelt, so dass seit dem 1.1.2009 derartige Regelungen nicht mehr durch die Satzung der einzelnen Krankenkasse zu erfolgen haben.

 

Rz. 14

Die Satzung der Krankenkasse kann und muss seit dem 1.1.2015 nur noch Regelungen über die Festsetzung und Höhe des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 enthalten. Dieser Zusatzbeitrag, der zuvor in Form eines einkommensunabhängigen Betrages festzulegen war, ist seit dem 1.1.2015 als krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz ausgestaltet, der auf die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder anzuwenden ist. Die Krankenkasse hat daher dessen Höhe als Prozentsatz festzulegen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; dieser Beschluss bedarf jedoch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Eine rückwirkende Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes ist jedoch nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil v. 26.2.1992, 1 RR 8/91, BSGE 70 S. 149). Kommt kein Beschluss zustande und erfolgt auch keine Satzungsänderung, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags kann daher unabhängig von der Satzung durch die Aufsichtsbehörde erzwungen werden, wenn dies für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Krankenkasse erforderlich ist (§ 242 Abs. 2). Da die Beiträge nach dem Zusatzbeitragssatz zu den Beiträgen nach § 220 Abs. 1 gehören, folgt deren Fälligkeit aus den gesetzlichen Regelungen bzw. aus den Festlegungen des Spitzenverband Bund, so dass es satzungsrechtlicher Regelungen nicht bedarf und solche sogar ausgeschlossen sind (so BT-Drs. 18/1307 S. 48). Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes ist an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu melden und dieser hat diese Informationen über die Zusatzbeitragssätze in einer Übersicht vorzuhalten und in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.

 

Rz. 15

Da seit dem 1.1.2015 Prämienzahlungen im Zusammenhang mit dem einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag nicht mehr vorgesehen sind, sind auch keine Satzungsregelungen dafür mehr erforderlich. Auch die Festlegung von Verspätungszuschlägen (§ 242 Abs. 6 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2014) ist nicht mehr vorgesehen.

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