Rz. 24

Die Vorschrift verweist auf § 34 Abs. 2 SGB IV, wonach die Satzung und sonstiges autonomes Recht öffentlich bekannt zu machen sind. Die öffentliche Bekanntmachung selbst ist zwingend erforderlich. Die Satzung kann lediglich bestimmen, wie und wo diese Bekanntmachungen zu erfolgen haben. Für die in der Satzung zu regelnde Art der Bekanntmachung sind mehrere Möglichkeiten gegeben. Es kann sowohl in der Tagespresse, dem auch elektronischen Bundesanzeiger, in Amtsblättern oder der Hauszeitschrift der Krankenkasse (umstritten vgl. z. B. Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 195 Rz. 14, Stand: Dezember 2014) veröffentlicht werden. Ungeachtet des von der Satzung betroffenen Personenkreises dürfte jedoch die Veröffentlichung durch einen Aushang nicht ausreichen (so aber Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 194 Rz. 19, Stand: Februar 2015), weil dies einer Einsichtnahme in die Satzung nach § 195 Abs. 1 gleich käme (darauf weist Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 194 Rz. 115, Stand: 1.1.2016 zu Recht hin). Ausreichend dürfte wohl auch sein, wenn durch öffentliche Bekanntmachung auf eine Satzung oder eine Satzungsänderung hingewiesen und zugleich angegeben wird, wo diese neue Fassung eingesehen werden kann. Vor dem Hintergrund der zunehmenden elektronischen Kommunikation erscheint auch die Bekanntgabe der Satzung und der Satzungsänderungen auf der Internetseite der Krankenkasse als zulässige Form der Bekanntgabe (so Bloch, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 194 Rz. 19), wobei dabei aber ein direkter Verweis auf die aktuelle Satzung zu fordern ist.

 

Rz. 25

Neben der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist in § 196 Abs. 1 das Recht der Versicherten auf Einsicht in die Satzung in den Geschäftsräumen der Krankenkasse geregelt, was allerdings die öffentliche Bekanntmachung der Satzung nicht ersetzt. Eine solche Einsichtnahme in die Satzung kann auch nicht durch den Verweis auf eine anderweitige Veröffentlichung oder den Hinweis auf die Homepage der Krankenkasse verweigert werden.

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