Rz. 14a

Der mit Wirkung zum 18.12.2007 angefügte Satz 2 erklärt den Satz 1 auch für dann anwendbar, wenn Personen den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben und sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsWVG befinden. Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn während einer Auslandsverwendung in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung i. S. v. § 27 SoldVG eintritt bzw. wenn ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung i. S. d. § 31 BeamtVG bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet. § 1 EinsWVG verweist in soweit auf § 63c SoldVG und § 31a BeamtVG und auf Unfälle während eines Beamten- oder Wehrdienstverhältnisses. Dagegen fehlt es an einer Definition des Einsatzunfalls, wenn dieser im Rahmen eines zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses erlitten wird, und an einer allgemeinen Regelung zur Anwendung des EinsWVG auf Arbeitsverhältnisse. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EinsWVG werden nur Arbeitnehmer des Bundes mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen angestellten Ortskräfte und Helfer des THW als Einsatzgeschädigte definiert. Dementsprechend werden auch nur für diese Personen Regelungen zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, der Weiterverwendung und der Entgeltersatzleistungen getroffen (§§ 12ff. EinsWVG).

 

Rz. 14b

Soweit auf einen Unfall in einem Versicherungsverhältnis abgestellt wird, muss dies wohl, da die gesetzliche Krankenversicherung den Begriff des Versicherungsverhältnisse nicht verwendet, dahingehend verstanden werden, dass der Einsatzunfall während einer Pflichtmitgliedschaft als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten sein muss. Ein Einsatzunfall im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung kann wohl nur für die versicherungspflichtig Beschäftigten des Bundes oder anderweitig Beschäftigte als Helfer des THW oder beim THW beschäftigte Arbeitnehmer in Betracht kommen, wenn diese ins Ausland entsandt worden waren (zur Entsendung vgl. § 4 SGB IV und Komm. dort). Eine weitere Anwendung kann in den Fällen in Betracht kommen, in denen die vorherige versicherungspflichtige Mitgliedschaft nach Abs. 2 wegen des Wehrdienstes und freiwilligen Wehrdienstes fortbestanden hatte und während dieses Dienstes ein Einsatzunfall erlitten wurde.

 

Rz. 14c

Ein Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses kann auch in den Fällen des § 6 Abs. 5 EinsWVG in Betracht kommen, wenn der früher einmal bei einem Einsatzunfall Geschädigte und zwischenzeitlich anderweitig Beschäftigte, dessen gesundheitliche Schädigung erst nach Ende der Dienstzeit erkannt worden ist, auf dessen schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eingestellt wird. In diesen Fällen berührt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EinsWVG). Die berufliche Rehabilitation im Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 3 EinsWVG) entspricht damit dem Erhaltenstatbestand in § 192 Abs. 1 Nr. 3.

 

Rz. 14d

Der Verweis auf Satz 1 ist dahingehend zu verstehen, dass in diesem Fall auch die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen müssen, wozu auch die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gehört (so auch Peters, in: KassKomm. SGB V, § 193 Rz. 7, Stand: Juni 2014). Unklar bleibt insoweit, ob und inwieweit auch die Entgeltfortzahlung nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art erfolgen muss oder ob insoweit auch eine Entgeltfortzahlung nach anderen Vorschriften ausreichend sein soll.

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