Rz. 14

Der mit Wirkung zum 1.1.2004 angefügte und ab 1.1.2009 geänderte Abs. 2 dient, wie nunmehr auch in der Überschrift verdeutlicht wird, der Vermeidung der Schließung oder der Insolvenz einer Krankenkasse und damit des Eintritts eines möglichen Haftungsfalles. Demzufolge war die zunächst vorgesehene Informationspflicht an den haftenden Verband folgerichtig. Die, nach Wegfall der Verbandshaftung zum 1.7.2008, erst ab 1.1.2009 vorgesehene Informationspflicht an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als bei Insolvenz gemäß § 171d haftender bzw. Haftungsfolgen regelnder Verband (§ 155 Abs. 4 und 5), vollzog daher die Neuorganisation der Verbändestruktur erst mit zeitlicher Verzögerung nach, wobei ein ausdrücklicher Bezug auf die mögliche Haftung nicht normiert ist, was erkennbar auch darauf beruht, dass bereits im Vorfeld eines möglichen Haftungsfalles Handlungsmöglichkeiten bestehen sollen (BT-Drs. 16/9559 S. 23).

 

Rz. 14a

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 die Informationspflicht der Krankenkassen um die Information auf Verlangen des zuständigen Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, ausgeweitet. Diese Änderung ist damit begründet worden (BT-Drs. 17/6906 S. 94), dass eine Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse möglichst vermieden werden soll. Dafür müssen Problemfälle frühzeitig identifiziert und wirksame Sanierungsstrategien gefunden werden. Insbesondere freiwillige finanzielle Hilfen der Krankenkassen derselben Kassenart zur Erhaltung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit, zur Verhinderung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse oder zur Ermöglichung oder Erleichterung von Vereinigungen von Krankenkassen kommen dafür in Betracht. In diese Bemühungen sollen künftig neben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den zuständigen Aufsichtsbehörden auch die Landesverbände der Krankenkassen stärker einbezogen werden. Dafür ist es notwendig, ihnen vergleichbare Informations- und Prüfrechte gegenüber ihren Mitgliedskassen einzuräumen wie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Ebenso wie dieser erhalten sie die gesetzliche Befugnis, von ihren Mitgliedern die Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, die zur Beurteilung der dauerhaften Leitungsfähigkeit der Mitgliedskassen erforderlich sind. Dadurch können auch die Landesverbände gemäß § 172 Abs. 2 Satz 5 ihre Mitgliedskassen über geeignete Maßnahmen zur Sicherung der dauerhaften Leistungsfähigkeit beraten und die Aufsichtsbehörde über die finanzielle Situation und die vorgeschlagenen Maßnahmen unterrichten, wenn sie aufgrund der übermittelten Informationen die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer ihrer Mitgliedskassen für bedroht halten.

 

Rz. 14b

Diese Ergänzung der Mitteilungspflicht der Krankenkassen auch gegenüber ihrem Landesverband ist konsequent, weil der Landesverband am ehesten Kenntnis von finanziellen Problemen einzelner Verbandsmitglieder hat. Andererseits bestätigt die Rechtsänderung vor dem Hintergrund der veränderten Haftung, dass die Anhörungsrechte des Abs. 1 nicht (mehr) mit der Haftung zusammenhängen.

 

Rz. 15

Die Informationspflicht besteht für die einzelne Krankenkasse nur auf Aufforderung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen oder des Landesverbandes, dem sie angehören. Von welcher Krankenkasse der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder der Landesverband die Informationen anfordert, ist in dessen Entscheidungsfreiheit gestellt. Eine Begründungspflicht besteht insoweit nicht (a. A. offenbar Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 172 Rz. 5). In dem Verlangen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder der Landesverband anzugeben, welche Unterlagen oder Auskünfte er für die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich hält. An Stelle der Vorlage von Unterlagen kann auch die Einsichtnahme in diese Unterlagen in den Räumen der Krankenkasse verlangt werden.

 

Rz. 16

Dem Informationsrecht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Landesverband steht die Informations- und Auskunftspflicht der Krankenkasse gegenüber. Dieser Auskunftspflicht hat die Krankenkasse unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern i. S. v. § 121 Abs. 1 BGB, nachzukommen. Auch in dem Fall der Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen der Krankenkasse hat die der Eröffnung der Möglichkeit dazu unverzüglich zu erfolgen. Die betroffene Krankenkasse kann die Auskunft auch nicht unter Hinweis darauf ablehnen, dass ihre Leistungsfähigkeit nicht gefährdet sei, denn genau diese Frage soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder der Landesverband in eigener Verantwortung klären. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder der Landesverband hat aber keine rechtliche Möglichkeit diese Auskunftsrechte durchzusetzen. Abs. 2 Satz 6 sieht daher vor, dass die Aufsichtsbehörde von der Nichterfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 4 zu unterrichten ist, damit diese dann im Rahmen aufsichtsrechtlicher Befugnisse (§ 89 SGB IV) die Krankenkasse zur Er...

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