Rz. 14

Mit Abs. 2 wird die Berücksichtigung bereits bestehender Absicherungen geregelt. Soweit Krankenkassen bereits entsprechendes Deckungskapital angesammelt haben, wird dieses mit seinem Wert auf die Höhe des noch offenen Deckungskapitals angerechnet.

 

Rz. 15

Die bereits erfolgte Bildung von Deckungskapital kann auf 3 Wegen erfolgt sein. Satz 1 berücksichtigt, dass Krankenkassen Mitglieder öffentlich-rechtlicher Versorgungseinrichtungen sein können. So haben einzelne Krankenkassen ihre DO-Angestellten über kommunale, regionale oder auf ein Bundesland begrenzte Versorgungseinrichtungen (z. B. Zusatzversorgungskassen) abgesichert. Bei diesen Versorgungseinrichtungen handelt es sich um umlagefinanzierte oder kapitalgedeckte Einrichtungen oder um Einrichtungen, die beide Finanzierungsmöglichkeiten miteinander verbinden (BT-Drs. 16/9559 S. 23). Eine wertmäßige Berücksichtigung der Absicherung über öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen erfolgt in Höhe der zu erwartenden Versorgungsleistungen, wenn die Krankenkasse vor dem 31.12.2009 Mitglied einer solchen Versorgungseinrichtung geworden ist.

 

Rz. 16

Satz 2 regelt den Kapitalaufbau bei Lebensversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds. Zur wertmäßigen Berücksichtigung fordert die Vorschrift den Aufbau vor dem 31.12.2009 bei aufsichtspflichtigen Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des VAG. Das sind Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber erbringen (§ 236 Abs. 1 VAG).

 

Rz. 17

Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass einzelne Krankenkassen bereits aufgrund bestehender Versorgungsrücklagegesetze des Bundes oder einzelner Länder Deckungskapital gebildet haben. Soweit dies geschehen ist, ist dieses ebenfalls anzurechnen (BT-Drs. 16/9559 S. 23).

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