Rz. 17

Freund/Baron, Notwendigkeit einer Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Kontext der Fusionsentwicklungen in der allgemeinen Sozialversicherung, SdL 2012 S. 9.

Lohaus, Grundfragen des landwirtschaftlichen Versicherungsrechts, Brennpunkte des Sozialrechts 1999 S. 173.

B. Müller: "In der LKV versicherungspflichtige Altenteiler", WzS 1992 S. 65, 123

Noell/Deisler, Die Krankenversicherung der Landwirte (13. Auflage).

 

Rz. 18

Die Mitgliedschaft nach § 311 Satz 1 Nr. 2 RVO (jetzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) ist gegenüber der Versicherung eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 KVLG vorrangig:

BSG, Urteil v. 22.11.1979, 8b/3 RK 72/77, USK 79180

Nur Neben- oder Zuerwerbslandwirte, die einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen, also hauptberuflich abhängig beschäftigt sind, werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 im allgemeinen System versicherungspflichtig, nicht jedoch hauptberuflich selbständige Landwirte (§ 5 Abs. 5):

BSG, Urteil v. 16.11.1995, 4 RK 2/94, BSGE 77 S. 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 = Die Beiträge 1996 S. 33 = USK 9546 = RdL 1996 S. 156.

Der Ausschluss außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständiger Personen durch § 2 Abs. 4a KVLG 1989 zum 1.1.1995 verletzt diese Personen nicht in Grundrechten. Die Mitgliedschaft endete für diese Personen nach § 63 Abs. 1 KVLG 1989 kraft Gesetzes zum 1.1.1995, ohne dass es dazu eines ausführenden Verwaltungsaktes bedurfte:

BSG, Urteil v. 9.12.1997, 10 RK 1/97, SozR 3-5420 § 2 Nr. 1 = USK 9754.

Ein Landwirt, der nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse sowohl die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 als auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 erfüllt, hat ein Wahlrecht, bei welchem Krankenversicherungsträger er die freiwillige Versicherung fortsetzt (zur Rechtslage bis Ende 1995). Wer nur ein Sonderbeitrittsrecht nach § 63 KVLG 1989 hat, kann dieses dagegen nur zur landwirtschaftlichen Krankenkasse ausüben:

BSG, Urteil v. 12.2.1998, B 10 KR 3/97 R, SozR 3-2500 § 185 Nr. 1 = USK 9813 = Die Beiträge Beil. 1999 S. 19.

Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers bei inländischem Betrieb trotz persönlichen Aufenthaltes im Ausland und Betriebsleitung von dort:

BSG, Urteil v. 17.8.2000, B 10 KR 12/99 R, SozR 3-5420 § 2 Nr. 2 = USK 2000-51 = Breithaupt 2001 S. 31.

Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der Krankenversicherung der Landwirte ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt. Die Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ausschließlich ein einheitliches, auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen mit sowohl landwirtschaftlichen als auch gewerblichen Tätigkeiten betreibt, entfällt nicht wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn die gewerblichen Tätigkeiten nach Gewinn und Arbeitszeitaufwand überwiegen:

BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 18/10 R, Die Beiträge Beil. 2012 S. 418 = JurionRS 2012, 22659 = Breithaupt 2013 S. 190.

Das in der Krankenversicherung der Landwirte seit dem 1.4.2007 (nach § 2 Nr. 6 KVLG 1989) mögliche Nebeneinander der Versicherungs- und Beitragspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II zum einen und als landwirtschaftlicher Unternehmer zum anderen gebietet keine einschränkende verfassungskonforme Auslegung des Beitragsrechts:

BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 17/10 R, SGb 2013 S. 282 mit Anm. Felix = JurionRS 2012, 22459 = KrV 2013 S. 58 = BeckRS 2012, 72902 = SozR 4-5420 § 2 Nr. 2.

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