Rz. 8

Für das Verfahren ist die Aufsichtsbehörde zuständig. An diese ist der Antrag zu richten, der zugleich das Verwaltungsverfahren in Gang setzt. Dem Antrag kann und sollte bereits der Zustimmungsbeschluss des Verwaltungsrates zur Auflösung beigefügt werden, sonst müsste er nach Antragstellung mit ungewissem Abstimmungsergebnis erst durch eine Beschlussvorlage an den Verwaltungsrat herbeigeführt werden. Ist die Zustimmung erteilt, kann sie nicht widerrufen werden (BSG, Urteil v. 28.8.1970, 3 RK 48/69, BSGE 31 S. 283, zur Zustimmung bei Gründung einer Krankenkasse).

 

Rz. 9

Die Aufsichtsbehörde prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung, führt die Anhörung der zuständigen Verbände der beteiligten Krankenkassen gemäß § 172 Abs. 1 durch und entscheidet dann durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt über den Antrag.

 

Rz. 10

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung nicht vor, muss der Antrag durch verfahrensbeendenden Verwaltungsakt abgelehnt werden. Dieser kann mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtlich überprüft werden.

 

Rz. 11

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung erfüllt, entscheidet die Aufsichtsbehörde mit rechtsgestaltendem Verwaltungsakt und bestimmt dabei auch den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird (Satz 3). Hinsichtlich des Auflösungszeitpunktes steht ihr ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, der sich an praktischen Gesichtspunkten, wie z. B. der quartalsweisen Abrechnungen der Leistungserbringer, orientieren kann. Obwohl die Auflösung einer BKK den Untergang des Krankenversicherungsträgers und damit die gleichen Auswirkungen wie bei einer Schließung hat, ist, anders als in § 153 Satz 2, für die Bestimmung des Auflösungszeitpunktes nicht vorgesehen, dass zwischen der Zustellung der Auflösungsentscheidung und dem Auflösungszeitpunkt eine Frist von 8 Wochen liegen muss, damit die Mitglieder der aufgelösten BKK hinreichend Zeit für die Wahl einer Krankenkasse haben. Die Aufsichtsbehörde wird jedoch die Frist zumindest so setzen, dass die Wahl einer anderen Krankenkasse möglich ist, wobei sich eine entsprechende Anwendung des Frist nach § 153 Satz 2 anbietet.

 

Rz. 12

Ob es sich bei der Entscheidung über die Auflösung insgesamt jedoch um eine Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde handelt (so z. B. Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 152 Rz. 6; Koch, in: jurisPK-SGB V, § 152 Rz. 11), erscheint zweifelhaft. Das "kann" in Satz 1 dürfte sich eher auf die Antragsbefugnis des Arbeitgebers als auf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde beziehen, zumal sonst die gesetzlich geregelten speziellen Voraussetzungen, wie z. B. die Zustimmung der qualifizierten Mehrheit im Verwaltungsrat, für die Auflösung nicht verständlich wären.

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