Rz. 35

Bei der Zwangsvereinigung durch Rechtsverordnung gemäß § 145 ist das Verfahren insoweit mitgeregelt, als es durch den Antrag eingeleitet und nach Durchführung der Anhörung in dem Erlass einer Rechtsverordnung endet. Diese Rechtsverordnung kann nur durch die Landesregierung erlassen werden. Anders als in § 143 Abs. 2 Satz 2 ist eine Ermächtigung zur Übertragung dieser Befugnis nicht gegeben.

 

Rz. 36

Inhaltlich beschränkt sich die Rechtsverordnung darauf, die Vereinigung von bestimmten Ortskrankenkassen zu einer (neuen) Ortskrankenkasse zu bestimmen. Das aus und mit der Vereinigung erforderliche weitere Verfahren und die Rechtsfolgen werden durch § 146 geregelt, d. h. die Aufsichtsbehörde hat den Zeitpunkt der Vereinigung zu bestimmen (vgl. dazu LSG Niedersachsen, Beschluss v. 26.9.2001, L 4 KR 203/01 ER, NZS 2002 S. 486). Dieses aufsichtsbehördliche Verfahren schließt zwar an die Vereinigung nach § 145 an, kann jedoch in Teilen zeitgleich mit dem Rechtsverordnungsverfahren durchgeführt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge