Rz. 7a

Nach Abs. 1 Satz 6 gilt "Satz 4" nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten. Mit sprechstundenfreien Zeiten wird laut § 75 Abs. 1b Satz 1 die Organisation des Notdienstes umschrieben. Die in Abs. 1 Satz 6 enthaltene Bezugnahme auf Abs. 1 Satz 4 dürfte allerdings nicht mehr zutreffend sein, da Satz 4 mit der vorerwähnten Vertragsanpassung der Altverträge an geltendes Recht mit Wirkung zum 1.1.2021 anders gefasst worden ist. Vielmehr müsste auf Satz 5 verwiesen werden. Mit Satz 5 (bisher Satz 4) bleibt sichergestellt, dass keine separate Organisation des Notdienstes im Rahmen von Selektivverträgen erforderlich ist. Der vertragsärztliche Notdienst soll daher entsprechend den Vorgaben des § 75 Abs. 1b grundsätzlich durch die KVen sichergestellt bleiben, auch wenn die verbesserte ambulante Versorgung der Versicherten über einen Selektivvertrag mit vertragsärztlichen Leistungserbringern sichergestellt wird. Der Notdienst in der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten wird von der zuständigen KV, oft in Verbindung mit der Ärztekammer, organisiert und bezieht Vertragsärzte und Nichtvertragsärzte ein; es kommt dabei i. S. des Patienten auf die unverzügliche Hilfeleistung durch eine Ärztin oder einen Arzt an, sodass es nicht sinnvoll wäre, den ambulanten Notdienst auf solche Vertragsärztinnen oder -ärzte oder andere ärztliche Leistungserbringer zu beschränken, die am Selektivvertrag teilnehmen.

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