Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Die Einfügung des Satzes 4 und des Satzes 7 des Abs. 1 erfolgte mit dem Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266). Durch das GKV-SolG v. 19.12.1988 (BGBl. I.S. 3853) sind mit Wirkung zum 1.1.1999 in Abs. 1 der Satz 4 neu gefasst und der Satz 5 eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz –GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind die Sätze 4 und 5 des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2007 aufgehoben und in Abs. 1 Satz 1 das Wort "Verbände" durch "Landesverbände" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 4 die Angabe "§ 127 Abs. 6" durch die Angabe "§ 127 Abs. 9" ersetzt worden.

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