Rz. 11m

Soweit Verträge nach Abs. 4 der Vorschrift keine Regelungen enthalten, die diesem Paragrafen entsprechen, sollen Verhandlungen über Anpassungen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten diese Paragrafen aufgenommen werden. Bis zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gelten die zwischen den Vertragspartnern nach Abs. 4 der Vorschrift vereinbarten Regelungen fort (Abs. 27).

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