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Um wegen der damals noch ausstehenden Rahmenempfehlungen die Funktionsfähigkeit der häuslichen Krankenpflege in der Praxis nicht zu gefährden, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege einige der damals in Abs. 1 Satz 4 genannten Regelungsinhalte, wie die Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Abgrenzung oder den Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Arzt und dem Krankenhaus, geregelt. Diese Sachverhalte waren im damaligen Entwurf der Rahmenempfehlungen einerseits bereits konsentiert, aber nicht rechtsverbindlich umgesetzt, andererseits betreffen sie ebenso den Inhalt der gesetzlichen Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, sodass nicht von einer Rechtsverletzung (Eingriff in Rechte Dritter) ausgegangen werden konnte.

Die aktuelle Richtlinie i. d. F. v. 17.9.2020 ist mit Wirkung zum 5.12.2020 in Kraft getreten und regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkasse sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenkassen. Verbindliche Bestandteile der Richtlinie sind ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen und ein Sachverzeichnis.

Nach § 2 der Richtlinie umfasst die häusliche Krankenpflege

  • Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden können (Behandlungspflege),
  • Grundverrichtungen des täglichen Lebens (Grundpflege) und
  • Maßnahmen die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind (hauswirtschaftliche Versorgung).

Die häusliche Krankenpflege kann nach § 2a auch als Krankenhausvermeidungspflege, nach § 2b als Sicherungspflege oder nach § 2c als Unterstützungspflege verordnet werden. Besonderheiten gelten bei der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.

Im Leistungsverzeichnis (Anlage zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie) sind alle verordungsfähigen Maßnahmen und, soweit möglich, mit Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen angegeben. Dies sind Empfehlungen für den Regelfall, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Abweichungen können dabei insbesondere in Betracht kommen aufgrund der Art und Schwere des Krankheitsbildes, der individuellen Fähigkeiten und Aufnahmemöglichkeiten des Umfeldes. Insbesondere bei der Pflege von Kindern kann es erforderlich sein, die Maßnahmen schrittweise zu vermitteln und häufiger zu wiederholen.

Die Leistungen sind unabhängig davon verordnungsfähig, ob es sich um somatische, psychische oder psychosomatische Krankheiten handelt. Bei der Verordnungsdauer sind wegen der Krankheitsursache unterschiedliche Verordnungsdauern zu bedenken. Sofern sich zukünftig weiterer Versorgungsbedarf ergibt, wird das Leistungsverzeichnis fortgeschrieben.

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