Rz. 2

Die Vorschrift stellt die rechtliche Basis für die Arzneilieferungen durch Krankenhausapotheken an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung dar, die durch das Krankenhaus ambulant behandelt werden. Auch vor dem 31.12.2003 hatte es vereinzelt Absprachen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Lieferung von Arzneimitteln an Patienten mit onkologischen Erkrankungen (z.B. Mittel zur Chemotherapie), Patienten mit Hämophilie oder mit HIV/Aids gegeben, die jetzt mit der vorgegebenen Vereinbarung, auf die das Krankenhaus einen Rechtsanspruch hat, auf eine rechtssichere Grundlage gestellt sind.

Mit Satz 4 ist die für parenterale Zubereitungen und die darin verarbeiteten Fertigarzneimittel geltende Regelung des § 129 Abs. 5c auf die ambulante Krankenhausversorgung übertragen worden.

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