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Aus § 8b des Rahmenvertrages ergibt sich das Melde- und Korrekturverfahren für Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a. Daraus resultiert im Einzelnen, wie beim Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel abrechnungstechnisch zu verfahren ist. Für die Gewährung der Abschläge legt die Apotheke bei ihrer Abrechnung mit der Krankenkasse die vom pharmazeutischen Unternehmer der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IFA GmbH) gemeldeten Preis- und Produktinformationen zugrunde. Mit der vollständigen und zutreffenden Meldung auch der weiteren für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktinformationen an die IFA GmbH und der Übermittlung dieser Daten im Rahmen der Vereinbarung über ein "Produktverzeichnis Arzneimittel" zwischen der IFA GmbH, der Avoxa/ABDATA (Mediengruppe der deutschen Apotheker und hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – ABDA) und dem GKV-Spitzenverband in der jeweils geltenden Fassung erfüllt der pharmazeutische Unternehmer insoweit seine Pflicht nach § 131 Abs. 4. Für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind diese Informationen in den elektronischen Programmen zur Arzneimittelverordnung, den sog. Arzneimittelstammdaten, bereits integriert und erleichtern somit den Verordnungsvorgang (vgl. § 73). Die Arzneimittelstammdaten bestehen aus dem Preis- und Produktverzeichnis, welches alle in die Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogenen Fertigarzneimittel und Medizinprodukte umfasst. Die Stammdaten müssen mit den Angaben übereinstimmen, welche der pharmazeutische Unternehmer in Verbindung mit dem hierzu getroffenen Rahmenvertrag nach § 131 veröffentlicht hat. Schon in den Auswahllisten ist für die Vertragsärztin bzw. den Vertragsarzt erkennbar, ob ein Produkt rabattiert ist oder nicht.

Die Korrektur fehlerhafter Angaben des pharmazeutischen Unternehmers erfolgt durch den GKV-Spitzenverband, den DAV oder einvernehmlich durch die Vertragspartner. Das Verfahren und die Kostenverteilung richten sich nach der Anlage 2a zum Rahmenvertrag.

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