0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft. Abs. 5 Satz 1 ist durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 und Abs. 5 Satz 2 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Vorschrift einschließlich der Überschrift mit Wirkung zum 1.4.2007 neu gefasst worden. Durch Art. 2 Nr. 16 GKV-WSG sind in Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung ab 1.7.2008 (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 1 Satz 2 das Semikolon und die Wörter "die Krankenkassen stellen sicher, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind" gestrichen bzw. wortgleich als Satz 1 in den neu eingefügten Abs. 1a übernommen sowie der Abs. 2 neu gefasst worden.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2012 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) sind die Abs. 1a und 2 mit Wirkung zum 11.4.2017 neu gefasst worden.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "Absatz 1, 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 und 3" ersetzt worden.

Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) sind mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 1a Satz 7 die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Neufassung der Vorschrift zum 1.4.2007 hatte das bis dahin auch für die Leistungserbringer von Hilfsmitteln geltende förmliche und dem öffentlichen Recht zugeordnete Zulassungsverfahren beendet, welches von seiner Rechtskonstruktion her dem für Leistungserbringer von Heilmitteln (vgl. § 124) nachgebildet war. Bis zum 31.3.2007 war die Einhaltung der Anforderungen an die Eignung des Leistungserbringers von Hilfsmitteln weitgehend im Rahmen der von den Krankenkassen durchgeführten Zulassung erfolgt. Bei der Anlehnung an das Zulassungsverfahren im Heilmittelbereich war aber zu bedenken, dass sich die Versorgung mit Hilfsmitteln grundsätzlich von der Versorgung mit Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet, weil im Hilfsmittelbereich die Leistungserbringer i. d. R. finanzstärker sind, sich nicht selten zu Gesellschaften oder Verbünden vereinigt haben und der Vorgang der Hilfsmittelversorgung sich oft auf die Abgabe oder Lieferung des Hilfsmittels beschränkt. Mit der Aufgabe der formalen Zulassung für die Abgabe von Hilfsmitteln sollte nach der Gesetzesbegründung zudem der Vertrags- und Preiswettbewerb in der Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt werden.

Die Leistungserbringer von Hilfsmitteln müssen zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt sein und die Anforderungen an die technische und persönliche Eignung bzw. Leistungsfähigkeit erfüllen. Dazu sind auch die ggf. erforderlichen berufsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. nach Gewerbe- oder Handwerksrecht) einzuhalten. Diese Bedingungen sind grundsätzlich vor jedem Vertragsabschluss nach § 127 im Rahmen einer individuellen Eignungsprüfung nachzuweisen, falls der Leistungserbringer seine Eignung für die Hilfsmittelversorgung nicht vorab in einem Verfahren nach Abs. 1a (Präqualifizierungsverfahren) nachgewiesen hat.

Der Vertrag nach § 127 ist nunmehr die notwendige formale Voraussetzung für die Lieferung der Hilfsmittel an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Vergütung und Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. (vgl. "nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3" in Abs. 1 Satz 1). Ohne Vertrag dürfen daher Hilfsmittel an Versicherte grundsätzlich nicht abgegeben werden, wenn der Sonderfall des § 33 Abs. 7 unbeachtet bleibt.

Vertragspartner kann nach Abs. 1 Satz 2 nur der Leistungserbringer sein, d...

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