Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 3 a. F. waren die Verträge mit Wirkung zum 1.10.2020 zu schließen. Der ursprüngliche Termin für das Inkrafttreten, der 1.7.2020, war durch Art. 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 28.3.2020 auf den 1.10.2020 verschoben worden. Hintergrund war, dass die bereits laufenden Verhandlungen über die Bundesverträge wegen der COVID-19-Pandemie ausgesetzt worden sind, sodass der Termin 1.7.2020 nicht mehr gehalten werden konnte. Den Verhandlungspartnern war deshalb zusätzliche Zeit für die Verhandlungen über den Abschluss der Bundesverträge eingeräumt worden. Maßgeblich war ferner, dass die umfassend geänderte Heilmittel-Richtlinie für Verordnungen von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung erst am 1.10.2020 in Kraft tritt und ein zeitliches Auseinanderfallen des Inkrafttretens der Heilmittelverträge und der HeilM-RL vermieden werden sollte.

Durch das GPVG war das Inkrafttreten der Heilmittelverträge erneut verschoben worden, diesmal auf den 1.1.2021. In der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gemäß § 73 Abs. 10 für die Verordnung von Heilmitteln nur solche elektronischen Programme nutzen dürfen, die u. a. Informationen der HeilM-RL enthalten und von der KBV für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Allerdings gelingt es nicht allen Unternehmen, die eine entsprechende Praxissoftware anbieten, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 19.9.2019 beschlossenen umfassenden Änderungen der HeilM-RL rechtzeitig bis zu dem vorgesehenen Inkrafttreten am 1.10.2020 in die von ihnen vertretenen Praxisverwaltungssysteme zu übernehmen. Um zu verhindern, dass es ab dem 1.10.2020 zu einer hohen Zahl fehlerhafter Heilmittelverordnungen kommt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss das Inkrafttreten der Neufassung der HeilM-RL auf den 1.1.2021 verschoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die erstmals bundesweit zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgebenden Spitzenorganisationen abzuschließenden Verträge zur Heilmittelversorgung. Diese Verträge waren nach der bisherigen Rechtslage mit Wirkung zum 1.10.2020 zu schließen. Da aber eine Vielzahl der vertraglichen Regelungen auf den Definitionen und Festlegungen der neu gefassten HeilM-RL aufbaut, sind bei einem Inkrafttreten der Verträge zum 1.10.2020 erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung der Verträge durch verordnende Ärztinnen und Ärzte sowie verordnungsberechtigte Leistungserbringer zu erwarten. Daher bedurfte es einer Regelung, die ein zeitgleiches Inkrafttreten von HeilM-RL und Heilmittelverträgen gewährleistet.

Mit dem DVPMG sind die bisherigen gesetzlichen Rahmenvorgaben mit Wirkung zum 9.6.2021 nochmals strikter gefasst worden. Dies geht nach der Gesetzesbegründung darauf zurück, dass der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschluss v. 3.9.2020 das Inkrafttreten der beiden überarbeiteten Heilmittel-Richtlinien (HeilM-RL und HeilM-RL-ZÄ) auf den 1.1.2021 verschoben hatte und wegen dieser Verschiebung sowie wegen der anhaltenden COVID-19-Pandemie die Krankenkassenverbände auf der Bundesebene gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband im Jahr 2020 die Anwendung bestimmter Regelungen bei der praktischen Heilmittelversorgung empfohlen hatten. Zwischenzeitlich hat der Gemeinsame Bundesausschuss einige dieser Regelungen der Krankenkassenseite in die beiden Heilmittel-Richtlinien übernommen, sodass jetzt neue bundeseinheitliche vertragliche Regelungen für die Versorgung mit Heilmitteln gelten.

Vor diesem Hintergrund haben die Krankenkassenverbände auf Bundesebene gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband entschieden, dass ihre Regelungen aus dem Jahr 2020 zusammengefasst und in der Übersicht "Regelungen zum Heilmittelbereich gültig ab 1.1.2021, Stand 6.7.2021" zur Umsetzung in die Praxis veröffentlicht werden. Diese Regelungen gelten somit grundsätzlich sowohl für die vertragsärztlichen als auch für die vertragszahnärztlichen Heilmittelverordnungen sowie für alle Leistungserbringer nach § 124 der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Podologie und der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. Mit der Aktualisierung v. 6.7.2021 wird auch der Fortführung der Abrechnungsmöglichkeit der Hygienepauschale für Heilmittelerbringer nach Maßgabe der zum 1.4.2021 in Kraft getretenen und am 5.7.2021 geänderten Hygienepauschalverordnung (HygPV) bis zum Ablauf der in der HygPV festgelegten Frist Rechnung getragen.

Bis zum Inkrafttreten der Bundesverträge über die Heilmittelversorgung gelten die bisherigen Verträge auf Landesebene i. d. F. v. 10.5.2019 für den Zulassungsbereich weiter (vgl. § 124 Abs. 6). Dies impliziert, dass die bisherigen Verträge für alle zugelassenen Leistungserbringer weitergelten, da sie diese Verträge nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 anerkannt haben.

Wenn die Bundesverträge allerdings in Kraft gesetzt sind, müssen die bereits zugelassenen Leistungserbringer den für sie bestimmten Bundesvertrag in...

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