Rz. 11

Im Fall eines Vertragsabschlusses tritt per Gesetz eine unmittelbare Bindungswirkung für die Betroffenen ein, und zwar für die Ersatzkassen und die Krankenkassen, die dem vertragschließenden Landesverband angehören, für die Vertragsärzte, die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sind, und für die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser, die durch die Landeskrankenhausgesellschaft vertreten werden (vgl. Abs. 2 Satz 2). Für zugelassene Krankenhäuser reicht ggf. die Mitgliedschaft ihres Dachverbandes bei der Krankenhausgesellschaft bereits aus. Auf ihre Beteiligung am Vertragsabschluss oder ihre Zustimmung zum Vertrag kommt es nicht an, sie haben den dreiseitigen Vertrag umzusetzen bzw. zu erfüllen.

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