Rz. 7

Nach Abs. 1 Satz 1 kann die Krankenkassenseite einen Versorgungsvertrag mit einem zugelassenen Krankenhaus nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen kündigen. Danach setzt eine Kündigung voraus, dass das Krankenhaus entweder

  1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder
  2. bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Abs. 1 KHG auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Abs. 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens 3 Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Abs. 3 KHG unterliegt oder
  3. für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht erforderlich ist.

Die Kündigungsgründe sind also dieselben, welche nach § 109 den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus unmöglich machen.

Ein zugelassenes Krankenhaus bietet nach Nr. 1 dann nicht mehr die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung, wenn es insgesamt oder in einer einzelnen Abteilung nicht mehr über eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende personelle, räumliche und medizinisch-apparative Ausstattung verfügt oder wenn dem Krankenhausträger Unzuverlässigkeit i. S. d. § 30 Gewerbeordnung (GewO) attestiert ist (vgl. dazu Komm. zu § 109), wenn also der einst vorhanden gewesene Maßstab des § 107 Abs. 1 Nr. 2 inzwischen verlorengegangen ist. Dazu könnte z. B. zählen, wenn Operationen, die inzwischen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse wirtschaftlicher ambulant durchgeführt werden können, von dem Krankenhaus auf Dauer weiterhin stationär durchgeführt werden oder wenn aus Kostengründen das ärztliche oder pflegerische Personal des Krankenhauses so ausgedünnt wäre, dass eine qualitativ hochwertige, patientengerechte bzw. leistungsfähige Krankenhausbehandlung dauerhaft nicht mehr gewährleistet ist. Ebenso wäre die Leistungsfähigkeit nicht gegeben, wenn das Krankenhaus z. B. bestimmte Operationen in Lokalanästhesie durchführt, bei denen nach den Regeln der ärztlichen Kunst eine Vollnarkose geboten wäre (so auch BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 KR 3/98 R). Bestehen diese quantitativen und/oder qualitativen Versorgungsmängel nur vorübergehend und werden sie in angemessener Zeit beseitigt, ist dies kein Grund für eine Kündigung (vgl. Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift). Die Krankenkassen stehen im Übrigen als Pflegesatzparteien in ständigem Kontakt mit den zugelassenen Krankenhäusern, sodass sie die auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung bezogenen Mängel direkt bei dem Krankenhaus geltend machen und mit der Aufforderung verbinden können, diese Mängel in absehbarer Zeit abzustellen. Eine Kündigung käme aber unter Umständen dann infrage, wenn das zugelassene Krankenhaus darauf überhaupt nicht reagieren würde.

Dass die unter 2. mit Wirkung zum 1.1.2016 eingeführten Qualitätsindikatoren bzw. landesspezifische Qualitätsanforderungen für eine Kündigung oder Teilkündigung eines Versorgungsvertrages eine besondere Bedeutung bekommen haben, wird daran deutlich, dass nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift die Kündigung zwangsläufig zu erfolgen hat, wenn das Krankenhaus oder eine oder mehrere Fachabteilungen eines Krankenhauses auf Dauer eine unzureichende Qualität bzw. erhebliche Qualitätsmängel aufweisen. Die empfohlenen Qualitätsindikatoren oder landesspezifischen Qualitätsanforderungen werden nach § 6 Abs. 1a KHG mit Wirkung zum 1.1.2016 zum Bestandteil des jeweiligen Krankenhausplans. Nach § 8 Abs. 1b KHG sind Plankrankenhäuser bei einer auf Dauer bestehenden unzureichenden Qualität der Krankenhausversorgung von der Landesbehörde durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen, sodass eine Kündigung des fiktiven Versorgungsvertrages durch die Krankenkassenseite und Herausnahme aus dem Krankenhausplan durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde auf denselben Gründen basieren.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 15.12.2016 die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136 Abs. 1 i. V. m. § 136c Abs. 1 und 2 – Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren – plan. Ql-RL – beschlossen, welche nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz AT 23.3.2O17 B2) am 24.3.2017 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie gilt grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten als verpflichtende Maßnahme der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser (§ 1 plan. Ql-RL). Zweck der Richtlinie ist nach § 2 Abs. 1 plan. Ql-RL insbesondere

a) den jeweils durch einen gesonderten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Qualitätsindikatoren über die Einbeziehung in den vorliegenden Regelu...

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