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§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sieht Regelungen für die Anstellung von Ärzten (JobSharing) vor. Die vielfältigen in § 95 Abs. 9, § 32b Ärzte-ZV und § 14a ff. Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelten Möglichkeiten, Ärztinnen und Ärzte bei Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Eigeneinrichtungen der KV nach § 105 oder kommunalen Eigeneinrichtungen anzustellen, haben für eine Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung gesorgt, weil mehr Ärztinnen und Ärzte, die vielleicht aus persönlichen Gründen keine eigene Praxis führen wollen oder führen können, alternativ ein Anstellungsverhältnis eingehen. Vorteile ergeben sich aber auch für die vertragsärztlichen Leistungserbringer selbst, weil sie z. B. die Möglichkeit haben, mehrere ärztliche Voll- oder Teilzeitkräfte zu beschäftigen und sich damit zu entlasten und/oder der Bewältigung eines höheren Versorgungsaufkommens zu entsprechen.

Bei der Bedarfsplanung spielt für die Anstellung von Ärztinnen oder Ärzten bei vertragsärztlichen Leistungserbringern eine entscheidende Rolle, ob für den Planungsbereich, in dem die Anstellung stattfinden soll, eine Zulassungsbeschränkung in der betreffenden Arztgruppe besteht. Eine unbeschränkte Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes würde nämlich die bestehende Überversorgung in diesem Planungsbereich nur weiter vergrößern, sodass in der Bedarfsplanungs-Richtlinie zu regeln ist, wie dies unterbunden werden kann. Gesetzliche Grundlage dafür ist Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Vorschrift.

Die nach § 95 Abs. 9a von einem an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses angestellten Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden, können in einem Planungsbereich immer, d. h. auch unabhängig von Zulassungsbeschränkungen, angestellt werden. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem solchen Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen. Diese speziellen Anstellungen beziehen sich einerseits nur auf wenige Fälle und dienen andererseits der Verbindung zwischen der Lehre der Allgemeinmedizin und der alltäglichen Praxis der hausärztlichen Versorgung, was wiederum der Lehre für Allgemeinmedizin und der weiteren Entwicklung der Arztzahlen in der hausärztlichen Versorgung zugute kommt. Für den Versorgungsgrad der hausärztlichen Versorgung haben diese Anstellungen deshalb weder eine zahlenmäßige Auswirkung noch für die aktuelle Versorgungslage eine planungsrechtliche Bedeutung.

In der Bedarfsplanungs-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss Regelungen zu bestimmen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen der Länder Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Vorschrift).

Die Anstellung eines Arztes oder von Ärzten durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausarzt, Facharzt oder durch ein zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum setzt immer die Genehmigung des Zulassungsausschusses voraus (vgl. § 32b Abs. 2 Ärzte-ZV) und ist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Vorschrift i. V. m. § 58 der Bedarfsplanungs-Richtlinie unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Antrag des Vertragsarztes an den Zulassungsausschuss nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 32b Ärzte-ZV; dazu zählt u. a., dass der anzustellende Arzt oder die anzustellenden Ärzte in das Arztregister eingetragen ist, die in § 18 Ärzte-ZV vorgeschriebenen Antragsunterlagen vorliegen und i. S. d. § 21 Ärzte-ZV für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet sind.
  2. Im Falle des Bestehens von Zulassungsbeschränkungen, ob Fachidentität des anstellenden Arztes und des anzustellenden Arztes gemäß § 41 der Richtlinie besteht sowie eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes nach Abs. 5 vorliegt.
  3. Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages mit Angabe der Arbeitszeiten und des Anstellungsortes.

Fachidentität bei der Anstellung i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Vorschrift liegt nach § 59 der Richtlinie vor, wenn der anzustellende Arzt mit dem anstellenden Arzt in der Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, in der Schwerpunktkompetenz übereinstimmt. Die Regelungen nach § 41 der Richtlinie (Fachidentität bei gemeinsamer Berufsausübung) gelten entsprechend. Dabei genügt eine übereinstimmende Facharztkompetenz, wenn der Vertragsarzt mehrere Bezeichnungen führt. Soll ein angestellter Arzt durch mehrere Vertragsärzte beschäftigt werden, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung (Gemeinschaftspraxis) zusammengeschlossen haben, genügt die Übereinstimmung mit der Facharztkompetenz eines der Vertragsärzte. Auf das Führen einer Schwerpunktbezeichnung hat der anzustellende Arzt für die Dauer se...

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