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Nach § 8 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie wird der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad durch arztgruppenspezifische regionale Verhältniszahlen ausgedrückt, die auf der Grundlage der Regelungen nach den Abs. 2 und 3 der Richtlinie i. V. m. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt werden. Die arztgruppenspezifische Einteilung ergibt sich nicht unmittelbar aus Abs. 1 Nr. 1, sondern erst in der Zusammenschau mit § 103 Abs. 2 Satz 3, wonach Zulassungsbeschränkungen arztgruppenbezogen anzuordnen sind.

Die Allgemeinen Verhältniszahlen nach den §§ 11 bis 14 i. S. dieser Richtlinie werden durch die Anpassungen gemäß den Vorgaben nach § 9 Abs. 4 bis 7 der Richtlinie bezogen auf die Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 ermittelt (§ 8 Abs. 2 der Richtlinie).

Durch Anpassung der Allgemeinen Verhältniszahlen nach den §§ 11 bis 14 dieser Richtlinie gemäß den Vorgaben nach § 9 Abs. 8 bis 10 ergeben sich die regionalen Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 der Richtlinie).

Als allgemeine Verhältniszahlen i. S. der Bedarfsplanungs-Richtlinie werden diejenigen Verhältniszahlen definiert, die sich aus der Anpassung der sogenannten Basis-Verhältniszahlen an die bundesweite Entwicklung der Bevölkerungsstruktur nach Alter und Geschlecht im Zeitverlauf ergeben. Die auf regionaler Ebene anzuwendenden Verhältniszahlen werden dagegen als regional maßgebliche Verhältniszahlen oder – im Fall der bedarfsplanerischen Abweichung – als regional angepasste Verhältniszahlen bezeichnet (§ 8 der Bedarfsplanungs-Richtlinie i. d. F. des Beschlusses v. 16.5.2019, BAnz AT 28.6.2019 B6). Die generelle Ermittlung der allgemeinen Verhältniszahlen (Basis-Verhältniszahlen) geschieht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und richtet sich für das gesamte Bundesgebiet nach Anlage 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.

Als Basis für die arztgruppenspezifische Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung sowie sonstiger Beschlüsse des Landesausschusses im Planungsbereich sind nach Abs. 4 die arztgruppenspezifischen regionalen Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad (regionale Verhältniszahlen) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu verwenden. Sofern Verhältniszahlen auf der Grundlage des § 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichend vom Richtlinien-Verfahren arztgruppenspezifisch und regional abweichend festgestellt werden, bestimmen diese Verhältniszahlen (regional angepasste Verhältniszahlen) maßgeblich den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad im Sinne dieser Richtlinie (vgl. Abs. 4).

Die Basis-Verhältniszahlen waren vom Gesetzgeber bei Einführung der Bedarfsplanung erstmals auf den historischen Stichtag (31.12.1990) als Ausgangspunkt festgelegt worden (vgl. Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift), zu dem das Versorgungsniveau in der Einstiegsphase der Bedarfsplanung allgemein als angemessen unterstellt worden war. Für die meisten Arztgruppen war dies der Stichtag der Einführung der Bedarfsplanung. Bei der Ermittlung des allgemein bedarfsgerechten Versorgungsgrades war dabei nach Abs. 1 Satz 5 die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31.12.1980, also über 10 Jahre, arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen gewesen.

Nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 der Richtlinie bilden die Arzt- und Einwohnerzahlen zum Stichtag der Einführung der Bedarfsplanung in der jeweiligen Arztgruppe den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Basis-Verhältniszahlen. Dabei wird bei der Ermittlung der Verhältniszahlen der aktuellen Verteilung der Ärzte und Einwohner im Bundesgebiet Rechnung getragen (Stichtag Verteilung der Einwohner 31.12.2010, Stichtag Verteilung der Ärzte 30.6.2012). Sind die nach Abs. 1 ermittelten Verhältniszahlen im Zuge von Anpassungen in der Richtlinie modifiziert worden, bilden diese die Basis-Verhältniszahlen. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Verhältniszahlanpassungen. Der Abschnitt 1 der Anlage 5 regelt detailliert die arztgruppenbezogene Ermittlung der bundesweit einheitlichen Basis-Verhältniszahlen mit entsprechenden Rechenbeispielen.

Gemäß Abs. 1 Satz 6 der Vorschrift hatte der Gemeinsame Bundesausschuss zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 Nr. 3 ("insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur") neu zu treffen, was in den §§ 11 bis 14 der Richtlinie umgesetzt worden ist.

Die Anlage 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie regelt in diesem Zusammenhang die von jeder KV durchzuführende Erfassung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten nach ihrem Teilnahmestatus (Zählung nach Personen). Der Teilnahmestatus unterscheidet dabei nach:

  • teilnehmende Ärzte/Psychotherapeuten insgesamt und Veränderung zum Vorjahr,
  • zugelassene Ärzte/Psychotherapeuten,
  • Partner-Ärzte bzw. Psychotherapeuten.
  • angestellte Ärzte/Psychotherapeuten in Einrichtungen (MVZ, Einrichtungen nach § 311, KV-Einrichtungen, kommunale Einrichtungen),
  • angestellte Ärz...

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