Rz. 60

Nicht erwerbstätige Kinder scheiden bei Erreichen der Altersgrenze von 23 Jahren aus der Familienversicherung aus. Die Gründe für die Nichterwerbstätigkeit spielen keine Rolle. Bis zum 23. Lebensjahr können auch die Kinder familienversichert sein, die sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern auf einen Ausbildungsplatz warten.

 

Rz. 61

Nicht erwerbstätig sind Kinder nur dann, wenn sie keiner auf Gelderwerb gerichteten Erwerbstätigkeit nachgehen, also nicht selbständig tätig sind oder keine Beschäftigungen ausüben. Hierbei soll nach überwiegender Meinung auch eine für sich betrachtet geringfügige Beschäftigung nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen sein. Da die besondere Altersgrenze jedoch zusätzlich und unabhängig von einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit oder einer eigenen Mitgliedschaft als Ausschlusstatbestand besteht (Abs. 1 Nr. 2, 4), hat die Differenzierung zwischen der allgemeinen Altersgrenze des 18. Lebensjahres und dem 23. Lebensjahr im Hinblick auf die sonst eingreifenden Ausschlusstatbestände des Abs. 1 nur Sinn, wenn man für die Erwerbstätigkeit nicht auf den Umfang oder die Höhe des Einkommens abstellt.

 

Rz. 62

Die Altersgrenze des 23. Lebensjahres gilt für zuvor nicht erwerbstätige Kinder auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt Wehr- oder Zivildienst leisten. Eine Abs. 2 Nr. 3 oder § 25 Abs. 4 SGB XI vergleichbare Verlängerungsregelung über das 23. Lebensjahr hinaus besteht hier nicht.

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