Rz. 8

Abs. 3 stellt mit Gewährung eines Zuschlags sicher, dass durch die Überleitung der Pflegesätze bzw. deren Neuverhandlung kein Pflegebedürftiger in der vollstationären Pflege, der schon vor Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Leistungen erhalten hat (Bestandsfall), einen höheren Eigenanteil am Pflegesatz entrichten muss. Berechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, mithin Versicherte, bei denen vor der Überleitung bereits mindestens Pflegestufe I festgestellt war. Er wird dauerhaft gewährt, ohne dass ein gesonderter Antrag des Versicherten erforderlich ist. Ändert sich die Differenz zwischen dem Leistungsbetrag nach § 43 und dem Pflegesatz in der Folgezeit, z. B. durch eine Anhebung des Pflegesatzes, ist dieser Anstieg vom Pflegebedürftigen zu tragen (BT-Drs. 18/5925 S. 143). Reduziert sich die Differenz, z. B. durch eine Anhebung des Leistungsbetrags, so ist der Zuschlag entsprechend abzuschmelzen (§ 141 Abs. 3 Satz 4).

 

Rz. 9

Aus § 141 Abs. 3 Satz 5 folgt eine Verpflichtung der Pflegekasse zur Information über den Leistungszuschlag, die dazu dient, Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine bessere Einschätzung ihrer Eigenbelastung zu ermöglichen (BT-Drs. 18/10510 S. 125). Die Zahlungspflicht gilt für private Versicherungsunternehmen in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes entsprechend (§ 141 Abs. 3 Satz 6). Satz 3 betrifft die Situation des § 43 Abs. 2 Satz 3, also die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in den Fällen, in denen der pauschale Leistungsbetrag für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übersteigt. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die Mitfinanzierung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung im bisherigen Umfang erhalten bleibt (BT-Drs. 18/10510 S. 125).

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