Rz. 3

Abs. 1 schafft einen Besitzstandsschutz für Leistungen im Bereich der häuslichen Pflege. Davon umfasst sind folgende Leistungen:

  • Pflegesachleistung (36),
  • Pflegegeld (§ 37),
  • Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung, § 38),
  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
  • Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2),
  • Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
  • Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (§ 44a Abs. 1),
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b a. F.),
  • Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 a. F.),
  • Häusliche Betreuung (§ 124 a. F.).

Für die oben aufgeführten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen besteht Besitzstandsschutz. Für den erhöhten Betrag nach § 45b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 a. F. richtet sich dieser nach § 141 Abs. 2, für die vollstationäre Pflege nach § 141 Abs. 3. Bei einmaligen Leistungen, wie z. B. Zuschüssen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, bedarf es keines Besitzstandsschutzes, weil hier keine Änderungen in der Leistungshöhe erfolgen (BT-Drs. 18/5926 S. 141). Gleiches gilt für die Kurzzeitpflege, weil der Leistungsbetrag nicht verändert wird (vgl. Klarstellung in § 141 Abs. 3a).

 

Rz. 4

Der Besitzstandsschutz gilt sowohl in der sozialen als auch in der privaten Pflegeversicherung und setzt voraus, dass die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen – unabhängig von der Feststellung eines Pflegegrades – vorliegen. Er greift beim Vorliegen von Leistungsausschlüssen wie dem Ruhen nach § 34 nicht ein. Der Besitzstandsschutz bleibt auch dann erhalten, wenn eine pflegebedürftige Person den Versicherungsträger wechselt, also beim Wechsel von Pflegekasse zu Pflegekasse, von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen, von sozialer zu privater Pflegeversicherung oder von privater zu sozialer Pflegeversicherung. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Rechts sind für die Gewährung des Besitzstandsschutzes ohne Bedeutung, z. B. wenn die Leistungen wegen eines Krankenhausaufenthaltes im Monat vor der Rechtsänderung ruhten. Kurzfristige Unterbrechungen nach Inkrafttreten des neuen Rechts lassen den Besitzstandsschutz ebenfalls unberührt (BT-Drs. 18/5926 S. 141).

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