Im Zweiten Kapitel wird zunächst der leistungsauslösende Tatbestand der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftigkeit, begrifflich definiert (§ 14). Diese Definition ist nicht einheitlich und erst recht nicht allumfassend. Die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungen selbst orientieren sich folglich nicht an ein und demselben Begriff, sondern vielmehr an der Art und dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit. Die einzelnen Stufen der Pflegebedürftigkeit mit deren Auswirkungen auf die Leistungen werden im § 15 genannt. Nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit werden drei Pflegestufen unterschieden. Hiernach richtet sich der Umfang des Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen.

Es ist die Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, das Nähere zur Abgrenzung des Personenkreises der Pflegebedürftigkeit durch Richtlinien zu regeln (§ 17). Das Bundesministerium für Gesundheit wird durch § 16 ermächtigt, Abgrenzungsmerkmale der Pflegebedürftigkeit sowie der Pflegestufen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit im Einzelfall obliegt dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 18). Wer als Pflegeperson gilt, bestimmt § 19.

Die Kerninhalte dieses Kapitels sind die Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, seine graduelle Einstufung in Pflegestufen sowie die Begutachtung. Die von Anfang an hiergegen gerichtete Kritik bezog sich im Wesentlichen gegen den Begriff der Pflegebedürftigkeit als zu eng und zu verrichtungsbezogen. Dadurch würden z.B. die Kommunikation und die allgemeine Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, besonders bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig oder gar nicht berücksichtigt.

Die Bundesregierung hat im November 2006 einen Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs berufen mit dem Ziel, konkrete und wissenschaftlich fundierte Vorschläge für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein darauf aufbauendes neues Begutachtungsverfahren zu erarbeiten.

Der Ende Januar 2009 vorgelegte Bericht des Beirats enthält folgende neue Kernpunkte:

  • mehr Gerechtigkeit in der Berücksichtigung der Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen,
  • Vermeidung von Ungleichbehandlungen zwischen Kindern und Erwachsenen sowie körperlich und geistig Behinderten,
  • 5 Bedarfsgrade treten an die Stelle der bisherigen Pflegestufen und führen zu einer differenzierten Beurteilung als bisher,
  • ein hierauf aufbauendes neues Begutachtungsverfahren soll bewirken, dass nicht mehr die erforderliche Pflegezeit, sondern der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen ist.
  • Mit der gesetzgeberischen Umsetzung ist im Jahr 2010 zu rechnen.

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