Rz. 2

Im Regierungsentwurf war § 49 SGB XI zunächst noch als § 45 vorgesehen und enthielt lediglich die Bestimmungen des Abs. 1 (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 23), der Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse verbindet, bei der die Pflegekasse errichtet ist. In der Ausschussberatung wurden die Abs. 2 und 3 angefügt (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 47 zu § 45 sowie BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 45), die das Fortbestehen der Mitgliedschaft bzw. die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter regeln.

 

Rz. 3

Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ist Folge der Versicherungspflicht bzw. der freiwilligen Weiterversicherung. Sie wird kraft Gesetzes begründet und besteht unabhängig von der Anmeldung und namentlichen Erfassung der Mitglieder der Pflegekasse sowie der Erfüllung der Beitragspflichten (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 45). Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Pflicht zur Beitragszahlung. Diese sind grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen (vgl. § 54). Sind Dritte an der Aufbringung der Beiträge beteiligt (z. B. Arbeitgeber, Zahlstellen von Versorgungsbezügen, vgl. §§ 58, 59), ergeben sich für das Mitglied keine Leistungsbeschränkungen soweit diese Beiträge tatsächlich nicht gezahlt werden.

Aus der Mitgliedschaft ergibt sich auch der Anspruch auf Leistungen (vgl. §§ 28, 28a). Die Zeit der Mitgliedschaft ist wiederum bedeutend für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen (vgl. § 33 Abs. 2 und 3).

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