Rz. 6

§ 45c Abs. 6 sieht die Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel vor. Seit 1.1.2017 enthält die genannte Vorschrift in ihrem Satz 3 für Länder, die ihre Fördermittel zu mindestens 80 % ausschöpfen, zur Förderung weiterer Maßnahmen die Möglichkeit, zusätzlich die Fördermittel abzurufen, die von den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften auch im Rahmen der Übertragung auf das Folgejahr noch nicht verbraucht worden sind. Damit soll die Ausschöpfung der Fördermittel verbessert werden. Diese Übertragbarkeit der Fördermittel auf Länder mit einer hohen Ausschöpfungsquote soll bereits unmittelbar ab dem 1.1.2017 greifen und auch die Mittel aus dem Jahr 2015 umfassen, die in das Folgejahr 2016 übertragen, aber bis zum Jahresende 2016 nicht ausgeschöpft worden sind (BT-Drs. 18/10210 S. 127).

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