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Der Begriff der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote in § 45a ist zum 1.1.2017 aus Gründen der besseren Verständlichkeit durch den der Angebote zur Unterstützung im Alltag abgelöst worden (BT-Drs. 18/5926 S. 131). Abs. 1 schafft hinsichtlich der bereits nach Landesrecht anerkannten Angebote eine Übergangsregelung. Die Betreuungs- und die verschiedenen Entlastungsangebote können dabei wie bislang sowohl separat bestehen als auch von einem Anbieter als integriertes Angebot sowohl von Betreuung als auch von Entlastung konzipiert werden. Die bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zu den §§ 45a ff. nach dem jeweiligen Landesrecht bereits anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, niedrigschwelligen Entlastungsangebote und niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote gelten daher ab dem 1.1.2017 auch ohne neues Anerkennungsverfahren automatisch als nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. d. neuen § 45a. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen (BT-Drs. 18/5926 S. 146).

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