Rz. 2

§ 143 regelt ein Sonderanpassungsrecht der privaten Pflegeversicherungsunternehmen zur Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen und technischen Berechnungsgrundlagen zur Anpassung der Leistungen und der zu zahlenden Prämien. So wird die Anwendbarkeit des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch in der privaten Pflegeversicherung sichergestellt. Private Krankenversicherungsunternehmen oder andere die Pflegeversicherung betreibende Versicherungsunternehmen sind nach § 23 Abs. 6 Nr. 1 verpflichtet, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen.

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