0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 142 ist durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) eingefügt worden und am 1.1.2017 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung enthält Übergangsvorschriften für das Begutachtungsverfahren und ergänzt insoweit § 18 Abs. 2a bis 2c. Ziel ist die Begrenzung des Begutachtungsaufwandes nach Inkrafttreten der Neuregelungen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 werden Wiederholungsbegutachtungen nach Einführung des neuen Rechts für 2 Jahre ausgesetzt. Nach § 18 Abs. 2a waren bereits in der Zeit vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt worden. Satz 2 stellt klar, dass in bestimmten Fällen Wiederholungsbegutachtungen für übergeleitete Versicherte durchgeführt werden, um auf erwartbare, i. d. R. deutliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes und damit auf eine Verringerung der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten angemessen reagieren zu können.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 ist die Beschleunigungsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 2, wonach einem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, für das Jahr 2017 unbeachtlich. Gleiches regelt § 18 Abs. 2b bereits für die Monate November und Dezember 2016. Dies soll jedoch nach Satz 2 nicht für besonders dringliche Fälle gelten, worunter etwa Erstanträge mit Antrag auf ambulante Sachleistungen, sich schnell verschlechternde Krankheitsverläufe, nicht sichergestellte Pflege, Bearbeitung von Widerspruchsgutachten, geplante Anträge auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit oder Anträge auf eine Begutachtung von Kindern zu verstehen sind (BT-Drs. 18/5926 S. 144). Als Arbeitstage gelten dabei die Werktage von Montag bis Freitag (BT-Drs. 18/6688 S. 132).

 

Rz. 5

Abs. 4 entbindet die Pflegekasse übergangsweise für das Jahr 2017 von der aus § 18 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 folgenden Verpflichtung, einem Antragsteller 3 unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Begutachtung erfolgt ist. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines dringenden Entscheidungsbedarfs entsprechen denen in Abs. 2; als Arbeitstage gelten ebenso die Werktage von Montag bis Freitag (BT-Drs. 18/1688 S. 133).

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