Rz. 3

Abs. 1 bestimmt den 31.12.2016 als Stichtag sowohl für die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit als auch für das Vorliegen weiterer Voraussetzungen versicherungsrechtlicher Natur, etwa die Erfüllung von Vorversicherungszeiten (§ 33). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Pflegekasse. Für alle Anträge, die bis zum Ablauf des 31.12.2016 bei der Pflegekasse eingegangen sind, gilt daher für das gesamte Verfahren noch der alte Rechtszustand. Das hat zur Folge, dass auch eine in der Zeit ab dem 1.1.2017 erfolgende Begutachtung der Pflegebedürftigkeit und die Bescheidung des Antrags nach den zum 1.1.2017 außer Kraft getretenen Vorschriften vorzunehmen sind. Gleiches gilt für ein sich anschließendes Widerspruchsverfahren bzw. ein sozialgerichtliches Verfahren (BT-Drs. 18/5926 S. 140).

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