Rz. 18

Grundsätzlich kommen Qualitätsprüfungen allen Versicherten, mithin sowohl den sozial als auch den privat Versicherten, zugute. Nach Auffassung des Gesetzgebers war es daher in der Vergangenheit unter Hinweis auf eine vergleichbare Regelung in § 45a Abs. 1 Satz 2 zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen sachlich gerechtfertigt, die privaten Versicherungsunternehmen an dieser Aufgabe finanziell nach dem Verhältnis der Versichertenzahlen mit 10 % an den ohne ihre Beteiligung entstandenen Kosten der Qualitätsprüfungen zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 88). An diesem Grundsatz hält der Gesetzgeber auch nach der Neufassung des Abs. 5 durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 mit Wirkung zum 4.8.2011 fest. Allerdings wird mit dieser gesetzlichen Änderung dem Umstand Rechnung getragen, dass mit weiterer gesetzlicher Änderung zum 4.8.2011 der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. nach Abs. 1 seither in die Prüftätigkeit eingebunden ist. Hieraus erklärt sich die Neuregelung des Abs. 5 Satz 1, wonach die privaten Versicherungsunternehmen nur bei Unterschreiten der in § 114 Abs. 1 festgelegten und auf das Bundesgebiet bezogenen Prüfquote durch ihre zuständigen Prüfdienste anteilig bis zu einem Betrag von 10 % zu den Kosten der Qualitätsprüfungen im ambulanten und stationären Bereich heranzuziehen sind. Die jährliche Feststellung der Höhe eventuell anfallender Finanzierungsanteile sowie damit zusammenhängende Mitteilungspflichten obliegen dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenwirken (Anhörung) mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2. Die Zahlungsmodalitäten regelt Abs. 5 Satz 3. Unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 4 ist der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. berechtigt, Zahlungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu verweigern.

 

Rz. 19

Mit Rücksicht auf die Einbindung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. als weitere Prüfstelle in die Qualitätsprüfungen mit Wirkung zum 4.8.2011 (vgl. Rz. 2) schreibt Abs. 5a bis zum 31.10.2011 den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. über Einzelheiten der Zusammenarbeit im Rahmen des Prüfgeschehens vor. Gegenstand der Vereinbarung sollen hiernach insbesondere Maßgaben zur Prüfquote, zum Auswahlverfahren der zu prüfenden Pflegeeinrichtungen und zu Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie zur einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfung durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sein. Hierbei können nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hinsichtlich der auf das Bundesgebiet bezogenen Prüfquote regionale Besonderheiten berücksichtigt und abweichende Prüfquoten ermöglicht werden; auch ist die Auswahl der durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zu prüfenden Pflegeeinrichtungen offen zu gestalten, etwa durch ein Zufallsprinzip. Im Übrigen soll es Ziel der Vereinbarungen vor allem sein, die unter Qualitätssicherungsgesichtspunkten zwingend notwendige bundesweite Einheitlichkeit des Prüfgeschehens zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 17/5178 S. 25).

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