0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 113a wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 eingefügt und durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023 aufgehoben. Nach Auffassung des Gesetzgebers haben sich die bisherigen Regelungen in § 113a zur Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards in der Praxis nicht bewährt (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 76).

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