Rz. 9

Die erforderlichen Fördermittel werden durch eine Umlage der Krankenkassen finanziert (Satz 1). Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der Versicherten der einzelnen Krankenkasse zu den gesamten Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte sind die Mitglieder der Krankenkassen und die Familienversicherten.

 

Rz. 10

Das Nähere zur Umlage und zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der GKV-Spitzenverband (Satz 2).

 

Rz. 11

An den Modellvorhaben und ihrer Finanzierung können sich weitere Einrichtungen beteiligen, insbesondere private Krankenversicherungen und der Verband der Privaten Krankenversicherung sowie öffentliche Stellen (Satz 3). Die Förderung durch die gesetzliche Krankenversicherung bezieht sich auf die Leistungen der Krankenbehandlung. Der Förderumfang ist insoweit zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem förderfähigen Leistungserbringer zu vereinbaren.

An der Finanzierung können sich weitere private und öffentliche Einrichtungen durch private Spenden oder finanzielle Förderungen beteiligen. Dies kann für solche Leistungen erfolgen, die nicht unmittelbar dem Bereich der Krankenbehandlung zuzuordnen sind (etwa für Öffentlichkeitsarbeit).

Unter den Patienten der geförderten Einrichtung können sich auch privat Krankenversicherte befinden. Deshalb können sich auch private Krankenversicherungsunternehmen oder der Verband der Privaten Krankenversicherung an einem solchen Modellvorhaben beteiligen.

 

Rz. 12

Bereinigungen nach § 64 Abs. 3, die bei anderen Modellvorhaben durchzuführen sind, werden nicht durchgeführt (Satz 4). Der Aufwand für die Bereinigungen wäre voraussichtlich größer als der festgelegte Förderbetrag bzw. das potenzielle Bereinigungsvolumen je Krankenkasse.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge