Rz. 146

Als Entbindung gilt auch die Geburt eines totgeborenen Kindes ("Totgeburt"),

  • wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
  • wenn – für Geburten ab dem 1.11.2018 – die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde

(§ 31 Abs. 2 PStV).

Liegt keines dieser Merkmale vor, handelt es sich um eine Fehlgeburt. In diesem Fall kann die Frau kein Mutterschaftsgeld beanspruchen (vgl. auch BAG, Urteil v. 16.2.1973, 2 AZR 138/72). In der Regel ist nach einer Fehlgeburt von der Krankenkasse für die Zeit der anschließenden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu zahlen.

Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. Sie kann von einer Person, der bei einer Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem entsprechendem Formular (§ 31 Abs. 2 PStV). Für die Krankenkasse hat dieses ausgefüllte Formular keine Bedeutung, weil dadurch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ausgelöst wird.

Eine Fehlgeburt ist allerdings abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 PStV als Totgeburt zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind

  • lebend geboren wird oder
  • mehr als 500 Gramm wiegt oder
  • die 24. Schwangerschaftswoche erreicht

(vgl. § 31 Abs. 3 PStV). Werden bei Mehrlingen die Totgeburt und die Lebendgeburt an unterschiedlichen Tagen geboren (z. B. weil die tote Leibesfrucht früher geholt wird), gelten die Ausführungen in Rz. 146a.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bei einer Totgeburt mit den Anzeichen einer Frühgeburt vgl. Rz. 148 f.

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