Rz. 125

Auch bei der Berechnung von Mutterschaftsgeld von zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnissen (§ 17 Abs. 2 MuSchG) wird das Nettoarbeitsentgelt aus den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Das sind i. d. R. die letzten 3 Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses. Zwischen dem Ende des Bemessungszeitraums und dem Beginn der Schutzfrist kann durchaus ein Zeitraum von mehreren Monaten liegen.

 
Praxis-Beispiel

Zulässige Auflösung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 25.3.

Beginn der Schutzfrist am 29.7.

Die Frau war weiterhin Mitglied der Krankenkasse nach § 192 Abs. 2 SGB V.

Lösung:

Die Frau hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld berechnet sich aus den Kalendermonaten Januar bis März (= letzten 3 vor dem 29.7. abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume; Anmerkung: Auch für einen Teil des Monats März wurde Arbeitsentgelt gezahlt, deshalb wurde auch dieser Monat vom Arbeitgeber abgerechnet). Das Mutterschaftsgeld mit dem eventuell zu zahlenden Zuschuss nach § 20 Abs. 3 MuSchG ist ab 29.7. zu zahlen.

 

Rz. 126

Beträgt das errechnete Nettoarbeitsentgelt mehr als 13,00 EUR täglich, übernimmt die Krankenkasse (beim Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG das Bundesamt für Soziale Sicherung in 53113 Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 38, Tel.: 0228/619-0) die Zahlung der Differenz zwischen 13,00 EUR und dem täglichen Nettoarbeitsentgelt (§ 20 Abs. 3 MuSchG). Die Zuschussleistung nach § 20 Abs. 3 MuSchG beginnt frühestens mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Solange, wie das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Arbeitgeber den Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsverhältnis einer krankenversicherungspflichtig beschäftigten Frau wurde zum 31.1. zulässig aufgelöst. Die Schutzfrist (§ 3 MuSchG) begann am 31.5. Zwischendurch war die Frau

  1. nicht erwerbstätig und
  2. nicht erwerbstätig, bezog aber Arbeitslosengeld.

Lösung:

In beiden Fällen bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten (im Fall b parallel zu der Mitgliedschaft als Arbeitslosengeldempfängerin), und zwar mit der Wirkung, dass die Frau auf der Grundlage des inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses

  1. Mutterschaftsgeld nach § 24i in Höhe des vorher erzielten Nettoarbeitsentgelts (begrenzt auf 13,00 EUR täglich) und
  2. sofern das Nettoarbeitsentgelt 13,00 EUR täglich überschreitet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 Abs. 3 MuSchG)

erhält.

Die versicherungsfremde Leistung der Krankenkasse wird vom Bund pauschal nach § 221 SGB V abgegolten (vgl. Rz. 2).

 

Rz. 127

Wurde während des Arbeitsverhältnisses, das zulässig aufgelöst wurde, ein weiteres Arbeitsverhältnis ausgeübt oder wurde erst durch das zulässig aufgelöste Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis ermöglicht (= die Frau steht dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung), gelten hinsichtlich der Berechnung bzw. Aufteilung des Zuschusses die unter Rz. 118 f. und Rz. 120 f. aufgeführten Grundsätze.

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